Entschuldigung des Täters und der Führerschein

Entschuldigung des Täters kann Bedeutung für den Führerschein haben

Immer wieder geht es im Verkehrsrecht um den Führerschein. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, wird eine Sperrfrist für die Wiedererteilung vom Gericht festgesetzt (§ 69a StGB). Die Bemessung der Sperrfrist hängt hierbei von der Schwere der Tat ab. Die Sperrfrist ist eine Nebenfolge im Rahmen des Urteils, eine sogenannte „Maßnahme der Besserung und Sicherung“. Nun spielt hier auch das sogenannte Nachtatverhalten eine Rolle. Also die Frage, wie sich der Täter nach der Tat geäußert oder verhalten hat. In einem vom Landgericht Landshut entschiedenen Fall hatte das Gericht die Länge der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Geschädigten „keinerlei Mitgefühl“ gezeigt hatte. Er hatte sich auch nicht bei ihm entschuldigt. Hierauf gestützt war eine erhebliche, verlängerte Sperrfrist angeordnet worden.

Nicht immer ist Entschuldigung ausschlaggebend

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) als rechtsfehlerhaft beanstandet. Er hat daraufhin eine kürzere Sperrfrist festgesetzt, nämlich nur noch die Mindestsperrfrist von drei Monaten (BGH, Entscheidung vom 5.7.2016, Aktenzeichen 4 SDR 188/6).

Nach Auffassung des BGH lasse die unterbliebene Entschuldigung keinen Schluss auf eine rechtsverbindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Daher dürfen, so der BGH, diese Gesichtspunkte ebenso wenig, wie bei der Strafzumessung bei der Prognoseentscheidung über die Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Rahmen des § 69a StGB, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Entscheidungen der Amtsgerichte überprüfen

Auch an dieser Entscheidung wird wieder deutlich, dass häufig unzulässige Erwägungen der Ausgangsgerichte (meist sind dies in Verkehrssachen die Amtsgerichte, aber bisweilen auch Landgerichte) zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, die die Rechte des Angeklagten schützen sollen. Gerade in Verkehrsstrafsachen kann durch eine gute Verteidigung häufig viel erreicht werden. Es geht schließlich in vielen Fällen um das Retten des Führerscheins. Jeder Betroffene sollte sich daher beraten lassen und einen Verteidiger beauftragen, der auf die Einhaltung dieser Recht pocht. Dies kann sich im Ergebnis maßgeblich auf die Rechtsfolge auswirken, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Kosten des Verfahrens

Selbstverständlich ist auch bei einer Strafverteidigung, selbst wenn es um den Führerschein geht, die Frage der Kosten zu beachten. Denn es muss natürlcih eine Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Ziel der Verteidigung gegeben sein. Hier ist zunächst einmal ganz wichtig festzustellen, ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht. Wenn dies der Fall ist, ist der Betroffene zunächst auf der sicheren Seite. Alle Kosten (Rechtsanwalt, Gerichtskosten, ggf. Sachverständige) werden von einer solchen Versicherung übernommen. Das bedeutet, dass im Prozess auch bestimmte Anträge gestellt werden können, die ansonsten erhebliche Rückforderungen zu Lasten des Betroffenen auslösen können. Eine solche Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte denn auch jeder Verkehrsteilnehmer haben. Sie ermöglicht eine Durchführung der Verteidigung ohne, dass es zu einem Kostenrisiko kommt.

Regress nur im Ausnahmefall

Häufig haben Mandanten bzw. Betroffene dann Angst davor, dass nach einer Verurteilung die Versicherung eine Rückforderung stellt. Dies ist jedoch nur im Ausnahmefall möglich. Wenn es z.B. bei einer Alkoholfahrt zu einer Verurteilung kommt, z.B. der Betroffene mit 1,5 Promille unterwegs war, heißt dies nicht automatisch, dass ein Rückforderungsrecht der Versicherung besteht. Dies ist nämlich nur bei Vorsatz der Fall und kann in den meisten Fällen verhindert werden.