Drogen gefunden: Führerschein weg – auch ohne Autofahren

Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht bekannt, dass sie auch wegen eines Verhaltens, das außerhalb von Autofahrten stattfindet, ihre Fahrerlaubnis gefähden.

Auch ohne dass ein Gelegenheitskonsument von Drogen mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, kann es zu Entziehung seines Führerscheins kommen. So in dem vorliegenden Fall, in dem anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung einer von dem Betroffenen bewohnten Wohnung unter anderem eine zum Konsum vorbereitete Linie (Line) aus Amphetaminpulver mit daneben liegenden Röhrchen aufgefunden wird. Der Betroffene hatte sich dahingehend geäußert, dass er Gelegenheitskonsumenten sei. Dies hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass genommen gemäß § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung von einem die Fahreignung ausschließenden Konsum von Amphetaminen auszugehen. Die Fahrerlaubnis konnte daher allein auf diesen Drogenfund hin entzogen werden. Hierzu gibt es bereits zwei gleichlautende Entscheidungen, zum einen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, in seinem Urteil vom 27.7.2016 (Aktenzeichen 10 S 880/15) auch das OVG des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 3 20 12. 2015 (Aktenzeichen 1 B 232/15) entsprechend entschieden.

Man sieht auch an dieser Entscheidung wieder, dass auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr das eigene Verhalten immer wieder daraufhin überprüft werden sollte, ob es für eine Fahrerlaubnisbehörde Anlass dazu geben könnte, Zweifel an der Fahreignung zu erwecken. Der Führerschein kann nicht nur aufgrund von Straftaten und sonstigen Verfehlungen am Steuer eines Fahrzeuges verloren werden.

Ergebnis: Immer mehr Autofahrer interessieren sich für den Erwerb eines EU-Führerscheins aus dem Ausland.