Falsche Verdächtigung und Trunkenheit am Steuer

„Der fährt gleich betrunken Auto“ – ist eine solche Aussage strafbar oder nicht? Darum geht es heute.

Das Amtsgericht Calw hat am 5. November 2024 (Az. 8 Cs 32 Js 18114/24) entschieden, dass ein Anruf bei der Polizei, in dem man sagt, jemand wolle betrunken Auto fahren, nicht automatisch eine Straftat ist.

Was war passiert?

Eine Frau rief von ihrem Festnetztelefon bei der örtlichen Polizei an und meldete: Ein Mann sei stark alkoholisiert und wolle zusammen mit seinen Kindern vom Vereinsheim nach Hause fahren. Sie nannte sogar das Autokennzeichen – alles unter ihrem früheren Namen.

Später stellte sich heraus: Der Mann war gar nicht betrunken und wollte auch nicht fahren. Die Staatsanwaltschaft wollte die Frau wegen falscher Verdächtigung belangen und schickte ihr einen Strafbefehl. Nach dem Einspruch der Frau wurde diese vom Gericht jedoch freigesprochen.

Ist so eine falsche Verdächtigung erlaubt?

Das Gericht stellte klar, dass eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB nur dann vorliegt, wenn eine bereits begangene Straftat behauptet wird.
• Eine evtl. bevorstehende Straftat, wie die angebliche Trunkenheitsfahrt, fällt nicht darunter.
• Der Gesetzgeber spricht hier von einer „Tat im Sinne von etwas Getanen“ – also bereits vollzogenen
• Ebenso beziehen sich die §§ 154e, 160 Abs. 1 StPO sowie § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, 145d StGB auf bereits begangene Straftaten

Auch ein Missbrauch von Notrufen nach § 145 StGB konnte nicht festgestellt werden, denn die Frau wählte nicht die 110, sondern rief die Festnetznummer der örtlichen Polizeidienststelle an.

Als Fazit aus diesem Urteil können wir also festhalten:
• Vorhersehbare oder drohende Straftaten fallen nicht unter den Tatbestand der falschen Verdächtigung.
• Ein Anruf bei der Polizei mit der Aussage über eine bevorstehende Trunkenheitsfahrt ist daher rechtlich zulässig, solange keine konkrete Gefahr und keine falschen Angaben zu bereits begangenen Taten gemacht werden.
• Notrufmissbrauch greift nur bei speziellen Notrufnummern, nicht bei regulären Polizeidienststellen.

Im Zweifel lassen Sie sich immer juristisch beraten.

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