Fahrverbot bei Straftaten ohne Straßenverkehr

Wenn in einem Strafverfahren als Nebenstrafe ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt werden soll, so kann dies nur erfolgen, wenn jeweilige Straftat einen gewissen Bezug zum Straßenverkehr hat. Sie muss bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sein.

Typische Verkehrsdelikte

Dies ist relativ unproblematisch bei den typischen Straßen Verkehrsdelikten (Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsunfallflucht usw.). Jedoch haben die Gerichte in der Vergangenheit nicht nur bei Verkehrsdelikten, sondern auch dann, wenn der Täter das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat und ein innerer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht, Fahrverbot angeordnet. Dies betrifft somit auch den Bereich der “allgemeinen Kriminalität“

Andere Straftaten

Im Einzelfall ist dann maßgeblich für die Frage, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann, ob die Tat noch verkehrsbezogen ist oder nicht. Erforderlich ist ein so genannter “innerer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugnutzung und der allgemeinen Straftat“

Beispielsfälle

Nun einige Einzelfälle. Wenn es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern wegen des Verhaltens des anderen im Straßenverkehr kommt, kann ein Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung vorliegen und ein Fahrverbot gerechtfertigt sein. So hat beispielsweise das Landgericht Zweibrücken am 1.9.1995 (DAR 1995,502) die Verhängung eines Fahrverbotes für rechtmäßig erklärt, als zwei Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig mit Faustschlägen bearbeiteten, nachdem sie über die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers offenbar unterschiedlicher Meinung war. Die Folge war in strafrechtlicher Hinsicht „nur“ eine Körperverletzung (§ 223 StGB), die ja grundsätzlich kein Straßenverkehrsdelikt darstellt. Aufgrund des zuvor geschilderten inneren Zusammenhangs mit dem Führen von Kraftfahrzeugen war die Verhängung des Fahrverbotes jedoch vorliegend erfolgt. Ganz ähnlich wurde zuvor sogar in Verfahren entschieden, in denen Gegenstand eine bloße Beleidigung (“Vogel zeigen“) war (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.8.2001 – 1 VAs 4/01). Oder auch wenn für die Durchführung von Rauschgiftgeschäften ein Kraftfahrzeug benutzt worden ist (BGH, Urteil vom 30.7.1981 – Aktenzeichen: 1 StR 404/91).

Fazit

Man sieht also, dass derjenige, dem sein Führerschein lieb und teuer ist, auch außerhalb des sogenannten „Kerngeschehens“beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr Vorsicht walten lassen sollte und geltendes Recht in jedem Falle zu beachten hat. Ansonsten kann die Fahrerlaubnis in Gefahr sein.