Flensburg-Punkte oder nicht?

Manch einer sagt, ein gewisser Punktestand in Flensburg gehöre im Leben zum Guten Ton. Andere sehen dies nicht ganz so locker, nämlich genau dann, wenn es an den Führerschein geht. Man kann jedoch aktiv Einfluss auf den Bestand des Punktestandes und damit der Fahrerlaubnis nehmen. Der Reihe nach. Bei dem Verkehrszentralregister in Flensburg wird die von vielen Autofahrern so gefürchtete Punktekartei geführt. Die gesetzliche Grundlage hierfür hat der Gesetzgeber in §§ 28-30c der Straßenverkehrsordnung (StVO) geschaffen.

Erreicht der Betroffene eine bestimmte Punkteanzahl, so wird es ernst. Von einer schriftlichen Unterrichtung (8 Punkte) über die Anordnung eines Seminars (14 Punkte, den freundlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung gibt es gratis dazu) bis zum Entzug der Fahrerlaubnis (ab 18 Punkten) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Autofahrer tätig werden.

TIPP: Besondere Sorgfalt sollte man auf die Berechnung des Zeitpunktes verwenden, zu dem die eingetragenen Punkte gelöscht werden. Gerade weil zum 1.2.2005 eine wichtige Änderung der gesetzlichen Vorschriften stattfand, soll hier mit einigen Missverständnissen aufgeräumt werden. Zunächst beträgt die sogenannte Tilgungsfrist für die Löschung von Punkten bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre. Handelt es sich um eine Straftat (mit Ausnahme bestimmter Verkehrsstraftaten), sind es fünf Jahre. Sogar zehn Jahre bleiben die Punkte stehen, wenn z.B. eine schwere Verkehrsstraftat, z.B. unter Alkohol, begangen wird. Wenn nun innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird, kommt eine weitere Frist ins Spiel, nämlich die sogenannte Überliegefrist. Diese ist von dem Gesetzgeber auf ein Jahr verlängert worden (§ 29 VI StVG) und besagt, dass die „neue“ Tat auch innerhalb dieser Zeit nach Flensburg mitgeteilt werden muss, ansonsten hat der Autofahrer Glück und die Tilgung ist erfolgt. Hierin liegt aber eine massive Änderung der gesetzlichen Lage bis zum 1.2.2005: bisher betrug die Überliegefrist nämlich drei Monate. Liegt der Tattag, der zu einer Eintragung führt, innerhalb der Tilgungsfrist, kann also nun nicht mehr ohne weiteres durch die Verhinderung des Eintrittes der Rechtskraft die Tilgungshemmung verhindert werden.

Ebenfalls wichtig: bei Ordnungswidrigkeiten kann die Tilgungsfrist durch Neueintragungen nicht unbegrenzt verlängert werden. Denn die sogenannte „absolute Tilgungsfrist“ des § 29 VI S.3 StVG bestimmt, dass spätestens nach fünf Jahren alles – außer Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol oder Drogen – gelöscht werden muss.

Man sieht, die Materie ist recht kompliziert. Hat es den Autofahrer „erwischt“, sollte er sich beraten lassen. Denn: nur diejenigen Entscheidungen werden eingetragen, die auch tatsächlich rechtskräftig werden! Um so wichtiger ist es, sich im Bußgeldverfahren gut zu verteidigen. Die Kosten für die Vertretung durch den Rechtsanwalt werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Dies gilt auch bei Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren.