Führerschein aus Polen:

Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein

Jüngst hat auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) einräumen müssen, dass ein in Polen erworbener EU-Führerschein in Deutschland gültig ist. Zum Aktenzeichen 205 js 7408/16 hat sie das Verfahren gegen einen deutschen Staatsbürger eingestellt, der im deutschen Inland mit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis unterwegs war.

Folgendes war passiert. Der Mandant hatte Jahr 2009 seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol im Straßenverkehr verloren. Damals war eine Sperrfrist angeordnet worden, die im Februar des Jahres 2010 endete. Im Januar des Jahres 2014 erwarb der Mandant sodann eine neue Fahrerlaubnis, und zwar in Polen. Eine solche Fahrerlaubnis ist bekanntlich gültig, und zwar auch in Deutschland. Am 23.6.2016 wurde der Mandant sodann von der Polizei (in Wandlitz bei Bernau) angehalten. Der Polizeibeamte hatte offenbar nur unzureichende Kenntnisse über die Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis und beschlagnahmte die Fahrerlaubnis.

Noch am nächsten Tag wurde durch mich als seinen Verteidiger die sofortige Herausgabe der Fahrerlaubnis im Antragswege verlangt und dienstrechtliche Konsequenzen angedroht. Dies unter Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, der in nunmehr elf Entscheidungen klargestellt hat, dass die Entscheidung des ausländischen EU-Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, auch von den deutschen Behörden und Gerichten zu akzeptieren ist.

Schon am 27.6.2016 wurde daraufhin der beschlagnahmte Führerschein wieder an den Mandanten herausgegeben. Aber damit nicht genug: selbstverständlich erfolgte sodann auch die Einstellung des Strafverfahrens, allerdings erst mit Bescheid vom 20. 7. 2016. In dieser Einstellungsmitteilung wurde der Mandant auch darauf hingewiesen, dass ihm für den Fall, dass durch die rechtswidrige Beschlagnahme des Führerscheins ein Schaden entstanden sein sollte, ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Mit anderen Worten: wäre der Mandant jeden Tag Taxi gefahren, hätte er einen Entschädigungsanspruch gegen die Landeskasse.

Fazit: Auch wenn es so mancher Polizeibeamte oder auch Staatsanwalt nicht wahrhaben will, sofern ein Führerschein im EU-Ausland erworben wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darf mit diesem Führerschein auch in Deutschland gefahren werden. Dies auch ohne dass in Deutschland eine MPU absolviert worden ist.

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