Ob ein bestimmter Verkehrsverstoß den Führerschein kostet, ergibt sich aus Gesetzen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Behörden und Gerichte sind bei der Entscheidung, ob nach einem Verkehrsverstoß der Führerschein in Gefahr ist oder nicht, an bestehende Rechtsnormen gebunden, in deren Rahmen sie handeln können, aber auch müssen. Nach dem sogenannten Bußgeldkatalog (genau gesagt der Bußgeldkatalogverordnung, BKatV) ist in bestimmten Fällen ein Fahrverbot als Regelfall vorgesehen. Wenn der Jurist das Wort Regelfall aber verwendet ist klar, dass es auch eine Ausnahme hiervon gibt. Hierzu hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 1.3.2007 (A.Z. 2 Ss OWi 82/07) interessante Feststellungen getroffen. Will der Richter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so bedarf es nämlich nach der Auffassung des Gerichtes einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Die Entscheidung, dass trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des sogenannten Tatrichters.
Der betroffene Autofahrer war in dem entschiedenen Fall mit seinem Pkw innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Verstoß war in diesem Fall nachgewiesen, die Messung nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Das Amtsgericht hatte eine erhöhte Geldbuße festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots aber abgesehen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein – ohne Erfolg. Nach Auffassung der OLG-Richter hatte das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist und nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann. Wenn der Ausnahmecharakter der Entscheidung des Amtsgerichtes aber von diesem dargelegt wird, kann das (nächst höhere) Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüfen. Im Zweifel und (so das Gericht wörtlich) „bis zur Grenze des Vertretbaren“ ist die Entscheidung für den Verbleib der Fahrerlaubnis zu respektieren. So war es vorliegend. Der betroffene Autofahrer konnte daher seinen Führerschein behalten.