Geblitzt mit 145 km/h

So schnell, wie manche Leute fahren, formulieren Sie auch oft ihre eMails. Es spricht nichts gegen eine Anfrage beim Rechtsanwalt per eMail, nach der Rechtslage für einen konkreten Fall. Man sollte nur nicht unterschätzen, dass die Antwort auf eine Rechtsfrage oft nicht so leicht und eindeutig zu geben ist.

Fassen wir das einmal in ein konkretes Beispiel. Nehmen wir an, Sie hätten (wie kürzlich tatsächlich passiert) folgende eMail an unser Büro geschickt: „Guten Tag, ich bin mit ca. 145 km/h geblitzt worden, aber es war nur Tempo 100 erlaubt. Kann ich jetzt meinen Führerschein verlieren?“

Die Antwort von unserem Verkehrsrechtsbüro müsste dann etwa folgender maßen lauten: „Zunächst stellt sich die Frage, lag die Fahrstrecke außerorts? Falls ja kommt es weiter darauf an, was „ca. 145 km/h“ bedeutet. Wenn es sich um den bereinigten Wert also abzüglich Toleranz handelt, so sieht die Bußgeldkatalogverordnung hierfür ein Bußgeld in Höhe von 100,– Euro, 3 Punkten sowie 1 Monat Fahrverbot vor. Falls Sie bereits einen Anhörungsbogen vorliegen haben, so ist dort regelmäßig der bereinigte Wert aufgeführt. Die Grenze beginnt hier jedoch ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h. Die Geschwindigkeit ist um den Toleranzwert zu bereinigen. Bleiben Sie also unter diesem Wert, so verbleiben 75,–Euro Bußgeld und 3 Punkte.

Aber selbst bei Anordnung eines Regelfahrverbots besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot bei Erhöhung des Bußgelds. Falls Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, sollte dieser Umstand mit in die Korrespondenz mit der Bußgeldstelle mit aufgenommen werden. Möglicherweise kann man jedoch schon einen Schritt vorher ansetzten, nämlich bei der Verwertbarkeit des Messergebnisses etc. Dazu müsste ein Anwalt jedoch zuvor Akteneinsicht nehmen. Falls Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen oder mitversichert sind, so könnten die Verfahrenskosten auf diesem Weg abgesichert werden. Jedenfalls beachten Sie bitte, dass Sie zur Vermeidung vollendeter Tatsachen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eines Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch einlegen bzw. einlegen lassen.“

Wie Sie sehen, tauchen bei dem Versuch der Beantwortung solch einer Rechtsfrage viel zu viele „wenns“ und „abers“ auf. Der Grund ist ganz einfach: jeder Fall liegt nun einmal anders. Wenn Sie daher eine optimale Verteidigung wünschen, ist eine individuelle Beschäftigung mit dem Fall durch den Rechtsanwalt erforderlich. Nehmen Sie trotzdem gerne direkt Verbindung mit mir auf; und zwar unter hartmann@ra-hartmann.de. Ich schaue mir Ihre individuelle, konkrete Sachlage gerne genauer an.