Unfallflucht & Führerschein: Führerscheinverlust wegen Unfallflucht? Das muss nicht sein!

(Unfallflucht / Führerschein) Heute geht es um das Thema „Führerscheinverlust wegen Unfallflucht“. Um es vorweg zu nehmen: das muss nicht sein!

Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Unfallflucht“) nehmen immer mehr zu. Auffallend ist dabei, dass besonders häufig ältere Leute betroffen sind, die dabei erstmalig einem Strafverfahren ausgesetzt sind.

Angesichts der bei neuen Fahrzeugen verbauten lackierten Stoßfängern ist festzustellen, dass bereits leichteste Parkkratzer zu Schäden führen, die ein Verfahren wegen Unfallflucht § 142 StGB nach sich ziehen. DENN: Ein „Unfall“ wird bereits bei einem Schaden ab € 50,- (!) angenommen und ist somit schnell gegeben.

Thema Unfallflucht / Führerschein

Viel wichtiger ist aber die Grenze zu einem „bedeutendem Schaden“. Denn dann geht es um die Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB). Ab wann aber ist ein solcher bedeutender Schaden gegeben? Derzeit gibt es eine uneinheitliche Rechtsprechung. Man kann sagen, dass etwa ab € 1.500,- Fremdschaden die Gerichte den Beginn annehmen. Hier wird es also für die Verteidigung interessant.

Zunächst muss im Prozess genau hingeschaut werden, ob denn der Beschuldigte erkennen konnte, dass ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Wenn er davon ausgehen konnte und dufte, dass ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist, ist das Regelbeispiel der §§ 69, 69a StGB nicht erfüllt. Denn auch dieser Tel des Tatbestandes des § 142 StGB muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Richtig interessant wird es bei den „Grenzfällen“ dann bei dem Thema Umsatzsteuer. Wichtig: Zur Ermittlung des bedeutenden Fremdschadens sind nur solche Schadenspositionen heranzuziehen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm NZV 2011, 356). Es gilt hier also der Schadensbegriff des § 249 BGB. Das bedeutet im Hinblick auf die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), dass diese nur bei Reparatur zu berücksichtigen ist. Wenn also fiktiv abgerechnet wird, d.h. ohne Reparatur, ist auch nur der Nettobetrag maßgeblich.

Dies bedeutet, dass bei entsprechender Darlegung im Rahmen der Verteidigung in vielen Fällen der Führerschein „gerettet“ werden kann.

Bitte denken Sie auch an Folgendes: Im Falle einer Verurteilung kann Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer Regress nehmen! Das heißt, er kann geleistete Zahlungen bis zu einer bestimmten Höhe (nämlich je nach Fallgestaltung € 2.500,- oder € 5.000,-) von Ihnen zurückfordern. FAZIT: nehmen Sie diese Fälle nicht auf die leichte Schulter, und lassen Sie sich von einem versierten Verkehrsrechtler vertreten.