Gaffen lohnt sich nicht

Sie werden uns auch in diesem Sommer wieder das Leben auf den Autobahnen schwer machen, indem sie sogenannte Gaffstaus verursachen. Dass das „Gaffen“ aber auch aus ganz anderen Gründen vermieden werden sollte, zeigt folgende Konstellation. Das sogenannte Augenblicksversagen spielt im Verkehrsrecht eine erhebliche Rolle. Die Anordnung eines Fahrverbotes ist nämlich dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Pflichtverletzung des Kfz-Führers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (hierzu grundlegend die Urteile BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert zwar der in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebene Regelfall das Vorliegen einer groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung (geregelt in § 25 I StVG), es fehlt jedoch an einer ausreichenden „individuellen Vorwerfbarkeit“. Dies ist wichtig zu wissen, DENN: ein Fahrverbot ist nur veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Hier liegt also ein Ansatzpunkt für den Rechtsanwalt im Prozess, in dem ein Fahrverbot auf dem Spiel steht.
Das Kammergericht Berlin hatte nun über den Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt war, weil ein anderes Fahrzeug wegen eines Defektes liegen geblieben war. Der Mann fuhr bei Rot. Zwar war nach Auffassung des Gerichtes nicht auszuschließen, dass der Fahrer beim Vorbeifahren tatsächlich durch dieses defekte Fahrzeug abgelenkt war, dessen Warnblinkanlage leuchtete. Dieser Wahrnehmungsfehler entlastet den Betroffenen jedoch nicht. Und zwar, weil er seinerseits als grob pflichtwidrig angesehen werden muss. Durch vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten habe der Autofahrer nämlich in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (Beschluss vom 10.10.2006 – 1 Ss 69/06). Zudem bestand nach den Feststellungen des Gerichts die Lichtzeichenanlage (Ampel) nicht nur aus einer am rechten Straßenrand aufgestellten provisorischen Ampel (dann kann es anders aussehen!) so dass nicht von einer unübersichtlichen Verkehrslage hätte ausgegangen werden müssen.

Entdecke mehr von Rechtsanwalt Verkehrsrecht § Kanzlei Dr. Hartmann & Partner

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen