Sie wurden geblitzt? Dennoch gibt es häufig kein Fahrverbot! Aus diversen Gründen kann dies durch anwaltliche Vertretung abgewendet werden.
Ganz neue Verteidigungsansätze bieten sich ab sofort bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „Leivtec XV3“. Erforderlichenfalls, also wenn das Verfahren bereits abgeschlossen wurde, durch Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es ist möglich, Bußgeld und Fahrverbot wegen „Blitzens“ zu umgehen, denn beim Messgerät „Leivtec XV 3 „ gibt es unzulässige Abweichungen zu Ungunsten Betroffener. Das Ergebnis: die Verfahren werden reihenweise eingestellt.
Deshalb kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Zweifeln an der Verwertbarkeit durchaus erfolgversprechend sein und zumindest erst einmal ein Aufschub und eine Unterbrechung der Vollstreckung angeordnet werden.
Ab Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Mit der Veröffentlichung der ergänzenden Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 hat der Hersteller für das Messsystem LEIVTEC XV3 neue Kriterien für die Messung festgesetzt.
Im Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.08.2021 – 2 Ss (OWi) 199/21) heißt es dazu deshalb u.a.:
„Insgesamt sieht daher das Gericht die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren und damit die Richtigkeit der ermittelten Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr als gegeben an. Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 liegen somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vor.“
Und so wurde einer Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.
Um zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmeverfahren beim OLG in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, kontaktieren Sie uns gerne unter:
info@ra-hartmann.de
Dr. Henning Hartmann – Fachanwalt für Strafrecht / Fachanwalt für Verkehrsrecht