Heute geht es um das Recht auf umfangreiche Akteneinsicht in Bußgeldverfahren. Ein sehr wichtiger Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung.
Immer wieder umstritten ist das Thema des Umfangs der Akteneinsicht in Bußgeldverfahren.
Aber nur mit vollumfänglicher Einsicht in Ihre Akte haben Sie Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um z.B. eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses prüfen zu können.
So macht in einigen Fällen auch die Einsicht in die Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein, den sog. Rohmessdaten oder auch dem Ausbildungsnachweis des Messbeamten durchaus Sinn. Und wenn diese Informationen nicht geliefert werden? Dann ergibt sich ein Verteidigungsansatz, der zum Anlass genommen werden sollte, einen Einstellungsantrag zu stellen, oder auf Freispruch zu plädieren.
Mit Beschl. des BVerfG v. 12.11.2020-(A.Z.: 2 BvR 1616/18) wurde klargestellt, dass das Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer auch den Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber sehr wohl bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen mit einschließt.
Entscheidend hierbei ist, ob diese Information für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs bedeutsam ist.
Wenn Sie also Zweifel an der Richtigkeit der Messung oder anderen damit in Zusammenhang stehenden relevanten Daten haben, sollten Sie Ihr Recht auf Überprüfung unbedingt nutzen.
Gern unterstützen wir Sie dabei, schreiben Sie uns unter info@ra-hartmann.de
Dr. Henning Hartmann – Fachanwalt für Strafrecht / Fachanwalt für Verkehrsrecht