Geblitzt – wie hilft der Anwalt?

Geblitzt! Nach einem Verkehrsverstoß lässt der Bußgeldbescheid meist nicht lange auf sich warten. Und als Betroffener stellt man sich oft die Frage, ob es eine Möglichkeit der Verteidigung gibt. Man muss natürlich nicht wegen jedem Verstoß zum Rechtsanwalt gehen. Man kann Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot auch akzeptieren und keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Seien wir ehrlich: manchmal fühlt man sich ja auch zurecht bestraft. Dann hat die Sanktion eine heilsame Wirkung und man ändert sein Verhalten. Wenn aber eine Bestrafung als ungerecht empfunden wird, sollte man sich dagegen mit den legalen Mitteln, die das Gesetz einräumt, wehren. Und: wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, kostet die Einschaltung des Anwaltes keinen Cent. Sofern also die Verteidigung Aussicht auf Erfolg haben soll, gehen Sie zu einem Verkehrsanwalt. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Beachten Sie auch: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Tipp: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.

Übrigens: Sie müssen sich gar nicht selber zum Anwalt hinbegeben. Es reicht aus, wenn die wesentlichen Unterlagen zunächst per Fax oder per Post übermittelt werden. Meist nimmt der Anwalt eh erst Akteneinsicht bei Behörde oder Staatsanwaltschaft, bevor über die Verteidigungstaktik gesprochen werden kann.

Was droht also an Strafe? Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten. Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen hierbei von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).