Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanSpeed: Überschreitung des Messbereiches

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliscanSpeed ist die Überschreitung des Messbereiches immer wieder Thema.

Bei dem Vorwurf von Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder darauf an, ob bei der Messung, die dem Verfahren zugrunde liegt, alles richtig gemacht wurde. Das Stichwort ist hier das sogenannte“ standardisierte Messverfahren“.

Bei dem häufig eingesetzten Gerät des Typs PoliscanSpeed (Hersteller: Vitronic GmbH) besteht nun die Besonderheit, dass von der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlicht wurde, dass nur ein bestimmter Messbereich, d.h. Abstand zwischen Messgerät und gemessenen Fahrzeug, für eine Geschwindigkeitsmessung angewendet werden darf. Die Verteidigung setzt hier häufig an.

Das OLG Karlsruhe hat allerdings in seinem Beschluss vom 31.8.2018 (Aktenzeichen 2 Rb 7 Ss 430/18) festgestellt, dass bei einer nur im Zentimeterbereich liegenden Überschreitung des Messbereiches eine relevante Beeinflussung des Messergebnisses aus physikalischen und mathematischen Gründen ausgeschlossen werden kann, so das deswegen auch in diesen Fällen von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist. Die Folge: in diesen Fällen ist die hinzieht Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. Allerdings lag dieser Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem sich der maßgebliche vorderste Punkt des Fahrzeugs bereits innerhalb des Messbereichs befunden hatte, während das tatsächlich vom Laserstrahl getroffene Fahrzeugteil (hier: der Scheinwerfer) noch außerhalb des Messbereiches lag.

Der Senat des OLG Karlsruhe vertrat daher die Auffassung, dass nicht jede – vermeintliche – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit den Geräten des Typs PoliscanSpeed dem Messverfahren den Charakter eines standardisierten Messverfahrens nimmt. Das OLG hat daher die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.