Das bloße Halten eines Handys bzw. Mobiltelefons ist erlaubt. Heute soll es um die Frage des „Handyverstoßes“ gehen.
Immer häufiger werden in letzter Zeit vor deutschen Amtsgerichten (Bußgeldrichter) die sogenannten Handyverstöße verhandelt. Der Grund: Smartphones erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, fast jeder hat inzwischen eines. Es ist wohl eine unbestreitbare Tatsache, dass sie auch während des Führens eines Kraftfahrzeuges benutzt werden. Der moderne Mensch möchte immer mobil, immer erreichbar und auch immer in der Lage sein, Nachrichten zu beantworten. Naheliegend daher auch die Vermutung, dass hier der Grund für zahlreiche Unfälle wegen Ablenkung durch Smartphones liegt.
So ist es kein Wunder, dass Polizeibeamte das Benutzen eines Mobiltelefons / Smartphones im Straßenverkehr immer häufiger beobachten und demzufolge auch immer mehr Verfahren eingeleitet werden. Nach wie vor ist selbstverständlich der Tatnachweis für eine Bestrafung erforderlich. Die hier einschlägige Vorschrift ist § 23 Abs. 1a StVO. Die Vorschrift wurde kürzlich vom Wortlaut überarbeitet, in Bezug auf den entscheidenden Punkt geht es um folgendes.
Erforderlich ist immer das “Benutzen“ eines Mobilgerätes. Wann aber liegt ein Benutzen vor? Ganz wichtige Erkenntnis: das bloße Halten eines Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches ist untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal “hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, kann auch nicht wegen des Vorwurfs verurteilt werden.
Demzufolge hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 3.1.2019 (Aktenzeichen 2 Rb 24 Ss 1269/18) auch deutlich festgestellt, dass der Wortlaut des hier einschlägigen Paragrafen 23 Abs. 1a StVO keinen Interpretationsspielraum zulässt. Es wird insoweit auch nach dem neuen Wortlaut der überarbeiteten Vorschrift weiterhin eine gerätespezifische Nutzung vorausgesetzt.
In dem vorliegenden Fall bedeutete dies, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg materiellrechtlich fehlerhaft war, weil die tatrichterlichen Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Verurteilung getragen haben. Der Amtsrichter (Erstgericht) hätte nun einmal Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit denn nun Hinweise auf eine Benutzung vorlagen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Sache zurückverwiesen.
Aus dieser Entscheidung können nach meiner Einschätzung zahlreiche Betroffene Verteidigungsansätze herleiten. Denn es bleibt nun einmal dabei, dass die Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen für eine Verurteilung nachweisen müssen. In diesem Falle ist es eben das „Benutzen“, und nicht das bloße „Halten“ des Mobilgerätes. Indizien für die Tatbestandsverwirklichung können daher zum Beispiel Sprechbewegungen oder ähnliches sein. Wenn diese fehlen, ist das bloße Halten des Gerätes ebenso straflos, wie das Halten jedes anderen Gegenstandes beim Autofahren.