Kein Handyverstoß bei der Benutzung von Bluetooth!
Bei der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt droht bekanntlich eine Geldbuße von 60 €, sowie – wichtiger – die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg. Wegen dieses Punktes wird häufig erbittert darum gestritten, ob es im vorliegenden Fall den tatsächlich zu einer „Benutzung“ des Mobilfunkgerätes kam, oder nicht. Das OLG Stuttgart hat durch Beschluss vom 25. 4. 2016 (Aktenzeichen 4 Ss 212/6) einen Betroffenen freigesprochen, der während der Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat, dann aber mit Freisprechanlage über das Übertragungssystem Bluetooth telefoniert hat. Hierbei hatte er nach seiner unwiderlegten Einlassung das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, sodass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Sodann hatte der Betroffene nach der Verbindung mit der Freisprechanlage schlicht vergessen, das Gerät abzulegen. Er hielt es somit zum Feststellungszeitpunkt in der Hand.
Das Amtsgericht hatte dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt gewertet (§ 49 Abs. 2 Nummer 22, § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) nach Auffassung des OLG Stuttgart hat das Amtsgericht hierbei zwar zutreffend gewertet, dass das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes aufnehmen oder halten des Geräts ohne Nutzung zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreicht (so auch schon die bisherige Rechtsprechung). Fehlerhaft habe das Amtsgericht dann aber bewertet, dass die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch den Betroffenen so anzusehen sein, als hätte er nur die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und das Telefon dabei in der Hand gehalten.
Hiergegen hat sich der Betroffene mit Erfolg gewendet. Die erhobene Sachrüge (innerhalb der Rechtsbeschwerde) hat Erfolg, soweit das Amtsgericht das Mobiltelefon unter den konkreten Umständen angenommen hat, dass das Telefon zur Benutzung in die Hand genommen und damit „benutzt“ worden ist.
Ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlagen verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlagen telefoniert, verstößt nämlich nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzt. Eine solche Auslegung sei bereits durch den eindeutigen Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift geboten. Zudem entspreche die Auslegung dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Denn durch § 23 Absatz 1 a) StVO soll sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Kraftfahrzeuges frei hat. Diese Reduzierung sei beim dauerhaften Halten des Mobiltelefons während eines Telefonats über die Freisprechanlage nach der Auffassung des Amtsgerichtes nicht gewährleistet. Durch das dauerhafte Halten des Mobiltelefons seien nicht bei der des Betroffenen zur Bewältigung der Fahraufgabe bereit, was durch § 23 Abs. 1 a) StVO aber sichergestellt werden solle. Diese Bewertung des Tatbestandes hat das OLG Stuttgart für falsch erachtet. Der strenge Gesetzeswortlaut verbietet es den Gerichten, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Versteifung von Tatbestandsmerkmale zu begründen oder zu verschärfen (hierzu auch BGH, Beschluss vom 11.9.2014 – 4 ARS 12/14) die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem Wortsinn aus der Sicht eines Bürgers. Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz.
Gemessen an diesen Maßgaben hat das Amtsgericht nach der Auffassung des OLG Stuttgart den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überzogen. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil-oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Abs. 1 a) StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung neu gefasst. Hiernach wurde der Kreis der tauglichen Objekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Bis zu dieser Verfassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der gehalten wird. Jedoch kann an dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm infolge der sprachlichen Neufassung, der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Nutzung in der Hand gehalten werden müssen (dies ist entscheidend!) nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen. Die Verwendung eines Mobiltelefons über das Übertragungssystem Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Absatz 1 a) StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (so auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Aufl., Rn. 1983).
Weiter führt das OLG begründend aus, dass das bloße Halten eines Mobiltelefons gerade kein eigenständiges Gefährdungspotenzial begründet. Hierfür spricht maßgeblich, dass die Verfasser der Straßenverkehrsordnung die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die bedingen, beide Hände nicht bei der für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung zu haben, nicht ebenso verboten hat. Wie zum Beispiel das an-und ausschalten des Radios, das Rauchen, der Verzehr von Speisen und Getränken.
All dies ist schließlich auch nicht während der Fahrt verboten. Es sei aus Sicht des OLG kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen (Essen / Telefonieren) rechtfertigen würde. Im Übrigen entspricht dies laut OLG Stuttgart auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.6.2008 – Aktenzeichen 1 Ss 187/08, NJW 2008,3369). Bei einem – funktionslosen – Handy ist dies aber der Fall.