Unfall mit Wohnmobil in zu niedrigem Tunnel: Kein Schadensersatz

Thema Wohnmobil-Schadensersatz. Urlaubszeit, Unfallzeit. Leider gibt es keinen Ersatz von der Kaskoversicherung, wenn ein Unfall mit einem Wohnmobil passiert und dieses durch einen zu niedrigem Tunnel gefahren ist. Wohnmobile sind seit Jahren groß im Kommen. Kein Wunder, dass sich auch die Rechtsfragen rund ums Wohnmobil häufen. Denn hier haben wir es zum Teil mit großen Fahrzeugen zu tun, die nicht etwa von Berufskraftfahrern, sondern von Normalbürgern gefahren werden.

Dass ein Wohnmobil andere Dimensionen aufweist als ein normaler Pkw, bekam ein frischgebackener Wohnmobilfahrer am eigenen Leib zu spüren. Er fuhr mit seinem Wohnmobil in eine fremde Stadt, verfuhr sich dort, es herrschte dichter Verkehr und es regnete. So kam es, dass er mit dem Wohnmobil, das eine Höhe von 3,08 m hat, mit ca. 40 km/h in eine Unterführung fuhr, die lediglich eine Höhe von 2,50 m aufwies. Dabei entstand an seinem Wohnmobil ein Schaden in Höhe von 10.589,70 Euro. Diesen Schaden wollte er, unter Abzug seiner Selbstbeteiligung, von seiner Kaskoversicherung ersetzt bekommen. Dies lehnte der Versicherer mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit ab. Das wollte der Unglücksfahrer jedoch nicht akzeptieren und klagte erst vor dem Landgericht und nach verlorenem Prozess auch noch vor dem Oberlandesgericht (OLG). Doch auch hier stellten die Richter klar, dass der Versicherer die Leistung zu Recht verweigert hat. Der Mann handelte grob fahrlässig, denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Vor der betreffenden Brücke waren sowohl in 300 m und 150 m Entfernung als auch direkt an der hellen Brücke Verkehrszeichen mit dem Hinweis darauf angebracht, dass hier ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m herrscht. Dadurch dass der Fahrer diese Hinweise ignorierte und trotzdem in die Unterführung einfuhr, handelte er objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Eine Schuldminderung kam nicht in Betracht, sodass er den Schaden am Wohnmobil vollständig selbst tragen musste. (OLG Oldenburg, Beschluss v. 27.01.2006, Az.: 3 U 107/05).