Thema Kaskoversicherung und Diebstahl des KfZ. Bei einem Pkw-Diebstahl ohne Zeugen muss die Versicherung zahlen. Es gilt aber, bestimmte Fehler bei der Geltendmachung des Anspruches zu vermeiden.
Es gilt im Versicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen muss, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist bei Berufen auf die Kaskoversicherung die Darlegung, dass es zu einem Diebstahl gekommen ist. Der Anspruchsteller muss also alle Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB (Strafgesetzbuch)) beweisen.
Nun ist es in der Regel so, dass man nicht daneben steht, wenn das Fahrzeug entwendet wird. Auch wird – bei einem einigermaßen versierten Dieb – kein Zeuge zur Verfügung stehen, der den Diebstahl beobachtet hat. Wie beweist man also den Diebstahl und damit den Eintritt des Versicherungsfalls?
Aufgrund der o.g. typischen Sachlage ist es inzwischen anerkannte Rechtsprechung, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Beweiserleichterungen zugute kommen. Es genügt zunächst, dass der Anspruchsteller einen Sachverhalt nachweist, der mit einiger Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt (vgl. BGH VersR 1984, 29ff.). Das bedeutet, dass zumindest feststehen muss:
– dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde
und
– dass das Fahrzeug dort später nicht wieder aufgefunden wurde.
Schauen wir an dieser Stelle etwas genauer hin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein sogenanntes drei-Stufen-Modell entwickelt:
Auf der ersten Stufe muss der Anspruchsteller den Vollbeweis des äußeren Bildes eines Diebstahls erbringen. Dies gilt für beide Teilakte, also das Abstellen des Pkw und für das nicht wieder Auffinden.
Werden Zeugen für das Abstellen und / oder das Nichtwiederauffinden benannt, sind diese vorrangig zu hören. Wenn diese ungünstig für den Bestohlenen aussagen, kommt es erst gar nicht zur Anhörung dessen als Partei. Es ist dann der Weg zur Parteianhörung versperrt, weil der Kläger sich nicht in Beweisnot befindet, sondern einfach nur beweisfällig geblieben ist.
Wenn – wie meist – keine Zeugen vorliegen und auch nicht benannt worden sind, ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO durchzuführen. Es ist dann zu würdigen, ob dem Anspruchsteller Glauben zu schenken ist. Dies kann dann zum Erfolg führen, obwohl dem Kläger der Beweis für den Diebstahl nicht gelungen ist! Es kommt also (hier unterscheiden die Juristen) auf 1.) die Glaubwürdigkeit des Kläger an und 2.) auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (vgl. BGH VersR 1996, 575).
Wenn es aber nach der Aktenlage Zeugen gibt, diese aber nicht benannt werden, dann besteht auch keine Veranlassung zu einer Parteianhörung. Dann wird die Klage abgewiesen, weil der Beweis nicht gelungen ist.
Insgesamt ist damit ein Vortrag ausreichend, der beispielsweise so lauten könnte:
„ der Kläger fuhr alleine mit seinem Fahrzeug, einem … (nähere Bezeichnung des Fahrzeuges) am (Datum) um (Uhrzeit) auf den Kundenparkplatz des XY-Supermarktes in der Stadt Z.
Er stellte das Fahrzeug dort verschlossen ab und besuchte den Supermarkt. Als um .. Uhr zu seinem Pkw bzw. dessen Abstellplatz zurückkehrte, stellte er fest, dass dieser verschwunden war.
Beweis: Anhörung des Klägers
Zeugen für den Abstellvorgang und auch für das Nichtwiederauffinden sind nicht vorhanden. Der Kläger ist informatorisch anzuhören, weil anderenfalls der Versicherungsschutz nutzlos wäre (BGH VersR 1984, 29ff.)
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