MPU-Verweigerung aus Geldmangel?

Immer häufiger wird die Fahreigungsbegutachtung in Form der MPU von deutschen Führerscheinstellen angeordnet. Dies ist der Grund, warum immer mehr Bundesbürger auf einen Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland zurück greifen. Viele versuchen es aber weiterhin im deutschen Inland, mit unterschiedlichen Methoden. Heute soll der Frage nachgegangen werden, ob eine MPU-Verweigerung aus Geldmangel erfolgen kann.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9.11.2017 Aktenzeichen 11 CS 17.1821) auf einen Antrag zu entscheiden gehabt, in dem der Antragsteller die Feststellung begehrt hat, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) aufschiebende Wirkung hat. Nun scheitert ein solcher Antrag schon an der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung eines psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung nur um eine Verfahrenshandlung nach § 44 a VwGO, und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Aufforderung kann daher nicht selbständig angegriffen werden. Dies ist seit vielen Jahren in der Rechtsprechung einhellige Meinung. Dies bedeutet, dass Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens weder mit einer Anfechtungs- noch mit einer Feststellungsklage zu erreichen ist. Auch ein Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht möglich. Demzufolge ist – man mag schon sagen leider – in der hier dargestellten Entscheidung des BayVGH nur kurz auf das Argument eingegangen worden, ob seine klamme finanzielle Situation den Betroffenen von der Pflicht zur Beibringung einer MPU befreien kann.

Sie ahnen die Entscheidung? Lesen Sie trotzdem weiter, es lohnt sich. Erwartungsgemäß, aber in der Formulierung interessant führte das Gericht aus, dass „fehlende finanzielle Mittel bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen darstellen„. Nach der Rechtsprechung mutet das Gesetz einem Kraftfahrer „die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeuges notwendig sind.“

Erforderlichenfalls könne, so das Gericht weiter, eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

An dieser Stelle ist die Entscheidung somit wenig überraschend. Anderenfalls würden entsprechende Anträge mit einer solchen Begründung wohl ausufern. Eine im Ergebnis (leider) nachvollziehbare Entscheidung des Gerichts.