Keine Unfallflucht bei Schäden nach Be- und Entladen eines LKWs

Im Bereicht Verkehrsrecht, und hier insbesondere bei Straf- und Bußgeldsachen, ergehen täglich neue, teils sehr interessante Urteile. Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht und auch Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsverstöße) werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst.

Hier ein interessantes Beispiel zu einer schwierigen Abgrenzung: Wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw fällt und dabei ein daneben stehendes Fahrzeug beschädigt wird, so gilt dies nicht als Verkehrsunfall. Macht sich der Lkw-Fahrer davon, gilt dies somit nicht als Fahrerflucht. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten soll heute informiert werden.

Gängige Praxis ist nämlich, dass die Polizei alles, was irgendwie mit Kraftfahrzeugen in Zusammenhang steht, direkt mit Verkehrsrecht und im Falle des Entfernens mit Unfallflucht in Verbindung bringt. Strafen und Bußgelder werden oft automatisch verhängt, sobald ein Kraftfahrzeug irgendwie beteiligt war. Dies ist aber oftmals falsch.

Vorliegend ging es um folgenden Fall. Beim Beladen eines Transporters auf einem öffentlichen Parkplatz war ein Ladungsteil gegen ein neben dem Lkw parkendes Auto gestoßen. Dabei entstand ein Schaden von etwa 1.100 Euro. Der Fahrer des Transporters soll sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben („Unfallflucht, § 142 StGB), obwohl er den Schaden bemerkt haben soll.

Den Vorwurf gegen den Fahrer, den Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen zu haben, wies das Amtsgericht Tiergarten zurück, und zwar aus einem interessanten Aspekt. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei diesem Vorfall nämlich gar nicht um einen Verkehrsunfall. Ein Verkehrsunfall sei ein unvorhergesehenes, plötzliches Ereignis, dessen Ursache im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren stehe. Nach Ansicht der Richter fällt ein Schaden mit zwei parkenden Fahrzeugen nicht darunter. Somit bestehe kein hinreichender Tatverdacht, weil die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat nicht strafbar sei.

Wenn Sie wegen Unfallflucht beschuldigt werden, sollten Sie den A14nhörungsbogen niemals ohne einen Verkehrsanwalt ausfüllen. Verhängnisvoll ist Folgendes. Es ist eine ganz normale Reaktion, dass man sich erst einmal erklären will, die Sache „geradebiegen“. Aber genau hier werden viele Fehler gemacht. Sie würden nicht glauben, wieviele unserer (späteren) Mandanten zuerst den Anhörungsbogen ausfüllen, und dann – wenn sie verdutzt feststellen, dass das Verfahren nicht eingestellt wurde – erst eine Vertretung durch einen Verteidiger wünschen. Die Gefahr bei einer selbstinszenierten Verteidigung ist einfach zu groß, dass Ihnen ein falsches Wort zum Verhängnis wird. Unfallflucht ist in unserer Praxis ein „Dauerthema“. Warum sollten Sie auf eine Verteidigung verzichten, wenn Sie (bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung) noch nicht einmal ein Kostenrisiko haben?

 

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