Schuldloser Unfall – Versicherung kürzt trotzdem – heute: die sogenannten UPE-Aufschläge

Nach einem Unfall: sofort zum Anwalt. Es ist leider so. Wenn man glaubt, nach einem unverschuldeten Unfall seine Schäden ohne anwaltliche Vertretung und unkompliziert von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt zu bekommen, täuscht man sich meist. Das war einmal. Heutzutage haben die Versicherungen einen dermaßenen Kostendruck, dass man den Eindruck bekommt, der Schadensfall ist gar nicht mehr vorgesehen. Es sollen nur noch Versicherungsverträge verkauft werden, die Zahlung aus dem Vertrag wird abgeblockt.

Folgender Ablauf ist typisch: Es geht noch los mit einem freundlichen Anschreiben der Versicherung, man kümmere sich so schnell wie möglich und „man stehe jederzeit zur Verfügung“, man „stehe zu seiner Eintrittspflicht“ oder Ähnlichem. Die Motivation hierbei ist nichts anderes, als dass der Geschädigte davon abgehalten werden soll, zu einem Anwalt zu gehen. Denn zum einen müsste die Versicherung den Anwalt des Geschädigten ja auch bezahlen, zum anderen könnte der ja auf begründete Ansprüche verweisen, die die Versicherung trotz aller guten Worte nicht erfüllen will. Denn: Die Bestrebungen der Versicherungen, berechtigte Ansprüche aus einem Unfallereignis zu kürzen, gehen munter weiter. In diesem Beitrag soll auf einen Bereich verwiesen werden, in dem besonders gerne gekürzt wird, die sogenannten UPE-Aufschläge.

Bekanntlich ist es das Gute Recht eines jeden Geschädigten, den Unfallschaden nach Gutachten abzurechnen. Man muss nicht reparieren, sondern kann auch das Geld nehmen. Vereinfacht gesagt ist es schlicht Sache des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug

  • repariert
  • teilweise repariert
  • gar nicht repariert.

Ich kann ja z.B. mit der Beule auch schlicht „leben“. Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die entstehen würden, wenn ich die Reparatur durchführen würde, habe ich trotzdem (§ 249 BGB).

Sehr häufig wird im Falle einer fiktiven Abrechnung nun aber das Sachverständigengutachten des Anspruchsstellers an mehreren Stellen zusammengekürzt. Es wird dann eine – meist um mehrere hundert Euro geringere – Summe an den Geschädigten ausgezahlt so nach dem Motto „er wird sich schon damit zufrieden geben“. Die meisten Geschädigten wehren sich dann auch tatsächlich nicht, Werkstätten buchen die Forderung aus, die Einsparungen auf Kosten des durch den Unfall Geschädigten und zugunsten der Haftpflichtversicherer gehen in die Millionen. Dass dies nicht hingenommen werden muss, ist von den Gerichten immer wieder bestätigt worden. Die Versicherungen kürzen hier in den meisten Fällen zu Unrecht!

Im Einzelnen. Die Versicherungen kürzen häufig zum einen die sogenannten UPE-Aufschläge heraus. Der Begriff hört sich komplizierter an, als der ist. Es handelt sich hierbei um Zuschläge auf Ersatzteile, die die Werkstätten dafür erheben, dass sie bestimmte Ersatzteile lagermäßig vorhalten müssen. Sie berechnen daher mehr für die Teile, als die Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers („UPE“) besagt. Und das ist auch völlig in Ordnung, weil branchenüblich. Immer wieder wurde daher entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung Aufschläge für UPE Ersatzfähig sind (vgl. etwa LG Bonn, 8 S 195/97). Geschädigte sollten sich daher nicht mit geringeren Zahlungen, als ihnen zusteht, abspeisen lassen.

Vergessen Sie nicht: wenn eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht, wird der Anwalt eh von dieser bezahlt. Aber auch in – hinsichtlich der grundsätzlichen Haftung – eindeutigen Fällen, wie z.B. Auffahrunfällen.

 

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