Kündigung – Recht auf Abfindung?

„Daher sehen wir uns zu unserem Bedauern veranlasst, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächst zulässigen Termin zu kündigen.“

So oder ähnlich lauten die Formulierungen, mit denen der Betriebsinhaber seinen – oftmals langjährigen – Mitarbeiter wissen lässt, dass er auf dessen Mitarbeit zukünftig verzichten will.

Für den Arbeitnehmer stellt die Kündigung in der Regel ein einschneidendes Ereignis in seinem Arbeitsleben dar, bedeutet es doch den Verlust des Arbeitsplatzes mit allen damit zusammenhängenden sozialen Folgen. Was können Sie in dieser Situation unternehmen? Einfach nur zum Arbeitsamt gehen und sich arbeitslos melden … ? Vielen Arbeitnehmern ist nicht bekannt oder nicht bewusst, dass eine Kündigung nicht einfach nur hingenommen werden muss wie ein unabwendbares Ereignis. Im Gegenteil: Bei einer Vielzahl von Kündigungsfällen kann der Arbeitnehmer durchaus mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgehen. § 1 KSchG stellt bestimmte Erfordernisse für die Wirksamkeit der Kündigung auf, die dazu führen, dass eine große Anzahl der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen rechtlich nicht haltbar ist. Dies gilt häufig sogar für Fälle, in denen der Arbeitnehmer selbst seine Position für chancenlos hält, weil er die Möglichkeiten, die ihm das Kündigungsschutzrecht bietet, nicht kennt!

Ein Ziel kann auch die Zahlung einer Abfindung sein. § 9 KSchG gewährt einen Anspruch auf Abfindung, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. In allen anderen Fällen richtet sich die Möglichkeit der Erzielung eines finanziellen Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs nach den aus der Rechtslage resultierenden Prozessaussichten. Ob eine Abfindung erzielt wird und wie hoch diese ist, hängt im Wesentlichen von einer qualifizierten Beurteilung der Sach- und Rechtslage und der richtigen Vorgehensweise ab. Je größer die Risiken für den Arbeitgeber bei Durchführung eines streitigen Kündigungsverfahrens sind, desto besser sind die Aussichten aus Sicht des Arbeitnehmers, eine Abfindung erzielen zu können. Die Risikobeurteilung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, wird schnell die Frage nach einer Abfindung für den betroffenen Arbeitnehmer aufgeworfen. Erhebt der Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eine Kündigungsschutzklage, so geschieht dies in vielen Fällen zur gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und zudem von der Einschätzung des zuständigen Richters bei dem angerufenen Arbeitsgericht.