Gekündigt? – Was sind meine Rechte?

Grundsätzlich genießen alle Arbeitnehmer Kündigungsschutz, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Das sind neben Arbeiter und Angestellten auch leitende Angestellte. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat und das der Arbeitgeber in seinem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Unterfällt der Arbeitnehmer danach dem Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitgeber nur in begründeten Fällen Kündigung aussprechen. Ob die Kündigung dann wirksam ist, ist arbeitsgerichtlich überprüfbar.

Es gibt danach 3 Arten von zulässigen Kündigungen. Einmal die betriebsbedingte Kündigung, dann die verhaltensbedingte Kündigung und die personenbedingte Kündigung. Mit Abstand am häufigsten nennt der Arbeitgeber jedoch betriebliche Gründe. Dies sind z.B. die Schließung einer Abteilung, eine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder Rationalisierungsmaßnahmen. Aber selbst wenn diese Gründe objektiv vorliegen, muß der Arbeitgeber unter mehreren vergleichbaren Beschäftigten nach sozialen Kriterien eine Auswahl treffen. So müssen vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Alter des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dies ist nicht einfach, so dass hier viele Fehler gemacht werden, die dann aus formalen Gründen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, was dann vor dem Arbeitsgericht festgestellt wird. Bei verhaltensbedingten Kündigungen im Leistungsbereich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kündigung zunächst eine Abmahnung für einen vergleichbaren Vorstoß vorausgehen muß. Ist dies nicht erfolgt, ist die Kündigung im Regelfall unwirksam. Bei einer personenbedingten – besser krankheitsbedingten – Kündigung ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers nicht in einem zumutbaren Zeitraum nachhaltig bessern wird. Des hängt dann vom Einzelfall ab.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind hoch. Wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung einen Fehler gemacht haben könnte, sollte der Arbeitnehmer sogleich die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese bringt ihm zwar in den meisten Fällen den Arbeitsplatz nicht zurück, verbessert aber auf jeden Fall die Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Zahlung einer Abfindung. Ob im konkreten Fall hingegen entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, sollte der Betroffene in jedem Fall von kompetenter Stelle prüfen lassen. Wenn der Arbeitnehmer nicht in der Gewerkschaft organisiert ist, ist der Besuch bei einem Rechtsanwalt, am besten bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert. Die Kosten sind auch meistens niedriger als man denkt. So begrenzt das Gesetz das Beratungshonorar bei einer Erstberatung auf maximal 175,-€. Viele Arbeitnehmer sind heutzutage sogar rechtsschutzversichert, so daß ohnehin für sie dann keine Anwaltskosten anfallen.