Neuerdings gibt es einen Mega Stau in Berlin. Grund sich umfangreichce Arbeiten auf der Stadtautobahn. Und es stellt sich für viele die Frage, ob in dieser Situation Fahrradfahrer rechts überholen dürfen.
Die Ringbahnbrücke der Stadtautobahn A100 in Berlin ist seit Mittwochabend, 20.3.25, aus Sicherheitsgründen (Risse) ab Dreieck Funkturm voll gesperrt. Die voraussichtliche Sanierungszeit: mindestens zwei bis vier Jahre. Mega Staus sind die Folge. Vor allem, wenn man bedenkt, dass die Ringbahnbrücke von mehr als 200.000 Fahrzeugen täglich genutzt wurde (rbb24 Abendschau, 21.03.25, 19:30 Uhr).
Viele dieser Autofahrer weichen nun auf angrenzende Wohngebiete und Seitenstraßen aus. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die vielen Fahrradfahrer. Diese müssen aufgrund des enormen Verkehrsaufkommens nicht nur besonders aufmerksam sein. Es stellt sich auch die Frage: darf ich als Fahrradfahrer bei Stau Fahrzeuge rechts überholen? Die Antwort lautet: grundsätzlich ja. Maßgeblich ist hier die Straßenverkehrsordnung (StVO), § 5 Abs. 8. Diese besagt, dass Rad- und Mofafahrer mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen, sofern Sie einen ausreichenden Abstand (mindestens ein Meter) zum überholenden Fahrzeug einhalten können. Allerdings gilt das nur, wenn sich die Fahrrad- oder Mofafahrer links neben dem Bordstein befinden. Das rechtsseitige Überholen zwischen Autoreihen ist auch Fahrradfahrern untersagt.
Übrigens: als Fahrrad- oder Mofafahrer dürfen Sie auch bei zähflüssigem Verkehr (das zu überholende Fahrzeug muss also nicht stehen) rechts überholen, wenn Sie den Mindestabstand einhalten und Vorsicht walten lassen (§ 7 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung, StVO).
In den kommenden Monaten ist also mit längeren Staus und Beeinträchtigungen zu rechnen. Wer über ein gutes Zeitmanagement verfügt, plant dies direkt mit ein, fährt früher los und kann dadurch für weniger Stress sorgen. Ich wünsche Ihnen Gelassenheit und allzeit gute Fahrt.
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht