Motorradfahren im Pulk: Haftungsausschluss!

Die Motorradsaison beginnt im Frühjahr stets mit einem Gefühl des Erwachens und der guten Laune. Aber: Aus Motorradunfällen entstehen Jahr für Jahr zahlreiche Unfallsituationen. Sodann ist die Frage jeweils, wie die Rechtslage ist, und wer wem Schadensersatz und möglicherweise auch Schmerzensgeld schuldet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte am 18. August 2015 eine Konstellation zu entscheiden, in der mehrere Motorradfahrer auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge in einem Pulk fuhren. Dies geschah ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes.

Wie das OLG Frankfurt (A.Z.: 22 U 39/14) ausführte, führte diese Situation zu einem Haftungsausschluss. Zwar sei bei mehreren Unfallbeteiligten zu prüfen, wie sich die Haftung an Anteile in einer Gesamtschau darstellen, um Ungerechtigkeiten bei der Frage der Gesamtschuldbefreiung auszugleichen (vgl. u.a. BGH im MDR 59,916). Dies gelte allerdings lediglich, wenn in einem Verfahren mehrere Beteiligte in Anspruch genommen werden oder wenn sich die Frage stellt, inwieweit ein Gesamtschuldner von einem weiteren Regress verlangen kann. Auch bei Unterstellung, dass der Sturz des hier klagenden maßgeblich durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten (der ebenfalls in dem Pulk fuhr) entstanden ist, was grundsätzlich zu einer Haftung gemäß § 7 StVG führen würde, wäre die Haftung des Beklagten wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies vor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten in dem Pulk beieinander gefahren sind und bewusst auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes verzichtet haben.

Das Fahren in einer Gruppe von mehreren Motorradfahrern kann daher die Folge haben, dass ein Verzicht (stillschweigend) auf eventuell eintretende Schadensersatzforderungen das Resultat ist.

Motorradfahren kann daher nur geraten werden, in jeder Verkehrssituation die Abstandsregeln einzuhalten.

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