MPU-Anordnung schon ab 1,1 Promille!

Unbestätigten Zahlen zu Folge „verlieren“ in Deutschland an jedem Tag etwa 300 Kraftfahrer ihren Führerschein. Zieht man die Anzahl der Fahrverbote ab, bleibt eine erkleckliche Summe an Eahrerlaubnisentziehungen nach § 69 StGB. Der ganz überwiegende Teil hiervon entfällt auf § 69 II Nr. 1 und 2 StGB, also die Trunkenheits- und Drogenfahrten. Am Ende des Strafverfahrens meint der Betroffene dann, seine Tat sei gesühnt. Aber weit gefehlt: Die Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist wird neuerdings bereits ab 1,1 Promille – und zwar beim Ersttäter! – von der Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) abhängig gemacht. Diese impliziert, je nach Fall und Persönlichkeit des Betroffenen, meist den Nachweis einer Alkohol- oder Drogenabstinenz von sechs bis zwölf Monaten.

Eine „Doppelbestrafung“? Die Verwaltung beruft sich stets auf die Wahrung der Verkehrssicherheit, die nichts mit Bestrafung zu tun habe. Die Anordnung der MPU ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG (u.a. BVerfG, Urteil vom 08.07.02; NJW 2002, 2381) und daher auch nicht gesondert angreifbar.

Bisher galt bei Ersttätern ein Wert von 1,6 Promille, bevor die MPU angeordnet wurde. Der Wert von 1,6 Promille beim Ersttäter entspricht dem Wortlaut des § 13 II Buchst.c) FeV. Neuerdings wird dieser Wert von einigen Gerichten schlicht, man kann es nicht anders sagen, umgangen. Der VGH Baden-Württemberg hat z.B. in einem Beschluss vom 15.1.14 (A.Z.: 10 S 1748/13; zfs 2014, S. 235) entschieden, dass auch bei darunter liegenden Promillewerten die Anordnung der MPU rechtmäßig sei. Inzwischen hat auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern und das VG Berlin (Urt. v. 1.7.15, DAR 2014, S.601) diese Sichtweise übernommen. Es ist also zu erwarten, dass eine ganze Welle an MPU-Anordnungen und damit – im Falle der Nichtbeibringung – Entziehungen der Fahrerlaubnis auf die Betroffenen zurollt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass viele Betroffene den Führerschein im EU-Ausland neu erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen hat dieser volle Gültigkeit in Deutschland.