Teilnahme an illegalen Straßenrennen nicht strafbar!

Es ist ein altes Thema, das derzeit in der Tagespresse wieder stark aufkommt. „Illegale Straßenrennen“ sind derzeit anscheinend wieder groß in Mode. Und zwar nicht auf Rennstrecken, sondern mitten auf der öffentlichen Straße. Mit Erstaunen stellt man fest, dass es in Deutschland keinen Straftatbestand gibt, der dieses Verhalten unabhängig vom eingetretenen Schaden unter Strafe stellt. Wenn also nichts passiert, bleibt das Verhalten des Fahrers zumindest in den Augen des Strafgesetzbuches straffrei.

Wer bei einem Unfall Personen verletzt oder tötet, macht sich selbstverständlich wegen Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten (§§ 222, 229 StGB) strafbar. Aber wer durch seine Beteiligung an einem Autorennen die Sicherheit des Straßenverkehrs (nur) gefährdet, wird auch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt, es sei denn er verwirklicht zugleich eine der in § 315 c StGB geregelten „Todsünden“. Hierfür müsste also an „unübersichtlichen Stellen“, „Straßenkreuzungen“ o.Ä. zu schnell gefahren werden (§ 315c I Nr. 2, Buchst. d) StGB). Nicht geregelt ist aber eine Strafbarkeit durch das im Straßenverkehr häufigste und weitaus schadenträchtigste Verhalten, nämlich das „nur“ zu schnelle Fahren. Die verwirklichte Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVO regelt die „übermäßiger Straßennutzung“. Weder diese Überschrift noch die Sanktion (400 Euro, 1 Monat Fahrverbot nach Nr. 248 des Bußgeldkatalogs) entspricht auch nur annähernd dem Strafrahmen, der in § 315c StGB vorgesehen ist. Eine erstaunliche und auch erschreckende Bestandsaufnahme.