MPU-Anordnung wegen zahlreicher Parkverstöße?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung einer positiven MPU (richtige Bezeichnung: Fahreignungsgutachten) zieht immer weitere Kreise. Dass die MPU-Anordnung neuerdings teilweise schon beim Alkohol-Ersttäter unter 1,1 Promille erfolgt, sorgte für viel Aufsehen und Widerspruch in der Verkehrsrechtspraxis.

Nunmehr wollen es manche Gerichte aber schon ausreichen lassen, dass eine Vielzahl von Verkehrsverstößen im Bagatellbereich, nämlich Parkverstöße, begangen werden.

Grundsätzlich regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkehrsordnungswidrigkeiten. Und zwar ist dies nach der Regelung in § 4 StVG der Fall, wenn acht Punkte in Flensburg erreicht werden (nach altem System: 18 Punkte).

Neuerdings meinen Führerscheinstellen und Gerichte aber schon dann einen „Rückschluss auf die innere Haltung des Fahrers auf Verkehrsvorschriften, die Fahreignungsmängel begründen“ ziehen zu können, wenn eine Vielzahl von geringfügigen Verstößen, nämlich Parkverstößen, vorliegt (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.10.08, A.Z.: 1 M 10.08). Es wird also in diesen Fällen unterstellt, dass der Fahrer eine gestörte Beziehung zur Rechtsordnung generell hat, und dass er sich deshalb psychologisch untersuchen lassen muss.

Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 20.11.14 (A.Z.: 10 S 1883/14) diese These im Kern gebilligt. Allerdings hat er klargestellt, dass ein Verlassen des Bewertungssystems des § 4 StVG die absolute Ausnahme bleiben muss. Eine MPU-Anordnung vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze könne nur dann erfolgen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Parkverstößen der Eindruck aufdrängt, dass in Verbindung mit anderen Eintragungen im Fahreignungsregister eine „verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart“. Hierfür sei eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller Umstände erforderlich. Auch das Bundeswerwaltungsgericht hatte hierzu schon klargestellt, dass die MPU-Anordnung auch anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss (BVerwG, Urt. v. 5.7.01, A.Z.: 3 C 13.01, NJW 2002, S. 78).

Nicht tragbar ist nach Auffassung der Richter aus Württemberg somit die Anwendung einer Faustformel, wonach bei einem Parkverstoß pro Woche über mehrere Jahre hinweg Eignungszweifel bestehen. So hatte es das OVG Berlin-Brandenburg gesehen.

In dem Fall in Baden-Württemberg waren nicht wöchentlich ein Verstoß, sondern „nur“ 151 Verstöße in vier Jahren aufgetreten. Was dem Betroffenen von den Richtern besonders verübelt wurde, war dabei nicht nur das mehrfache Parken auf Gehwegen, vor einer Feuerwehreinfahrt, auf Behindertenparkplätzen und auf Radwegen. Nein, der Betroffene hatte nach der MPU-Anordnung weitere 72 Parkverstöße begangen, als die Richter entschieden. Da war dann offenbar der Geduldsfaden gerissen.

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