Cannabiskonsum

Beim Konsumieren von Cannabis („Kiffen“) und anschließendem Autofahren entstehen erhebliche juristische Probleme. Zum einen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24a StVG) eingeleitet. Der Täter hat mit einem Fahrverbot zu rechnen (meist: drei Monate), allerdings ist hier der Nachweis erforderlich, dass er in seiner Fahrfähigkeit durch den Drogenkonsum beeinträchtigt war.
„Fahrverbot“ bedeutet allerdings, dass man seine Fahrerlaubnis nicht verliert, sondern nur für eine bestimmte Zeit nicht fahren darf. Die Sache ist dann also relativ glimpflich ausgegangen, könnte man meinen. Aber weit gefehlt.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann dann nämlich nach Abschluss des Verfahrens erfolgen, und zwar wenn die Führerscheinstelle auf den Plan tritt und die Vorlage einer MPU fordert. Wird diese nicht beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 I S.3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hiernach kann die Beibringung einer MPU angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis nachgewiesen ist und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wenn dann keine positive MPU beigebracht wird, hängt die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis davon ab, ob die MPU zu Recht angeordnet worden ist. In materiellrechtlicher Hinsicht ist dann entscheidend, ob die Umstände, die von der Behörde berücksichtigt wurden, „einen Fahreignungsmangel des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen“ (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 9.6.05, A.Z.: 3 C 25.04, NJW 2005, S. 3081).
Und ab welcher THC-Konzentration ist dies der Fall? Hier gibt es keine strengen Grenzen, wie bei der Alkoholfahrt. THC wird in ng (Nanogramm) pro ml (Milliliter) gemessen. Auch bei einer THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml THC kann die Behörde von Fahrungeeignetheit ausgehen, wenn zusätzliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.14, A.Z.: 10 S 1586/14). Für die Frage, ob Zusatztatsachen klärungsbedürftige Eignungszweifel begründen, ist vor allem die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bedeutsam. Nach dieser Vorschrift führt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis dann nicht zum Ausschluss der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Weiterhin darf kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen Drogen vorgelegen haben (sog. Mischkonsum) und keine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust vorliegen. Bei Werten von unter 1,0 ng/ml THC kann dies nach Auffassung einiger Gerichte angenommen werden. Denn dann hat der Cannabis-Konsum im Zweifel schon mehrere Tage zurück gelegen. Viele Entscheidungen, insbesondere aus Süddeutschland, rechtfertigen jedoch die Anordnung der MPU auch in diesem geringen Bereich, zum Zwecke der Klärung der Fahreignung. Entscheidend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalls.