Nach dem Unfall: was nun?

Nach einem Verkehrsunfall herrscht über viele Aspekte der Regulierung Verunsicherung – das ist verständlich!

Nicht mehr verständlich ist aber, dass diese Unsicherheit über die jeweiligen Anspruchsposten von dem Zahlungspflichtigen gnadenlos ausgenutzt wird. Leider schlagen nämlich die zur Zahlung verpflichteten Versicherer aus dieser Situation einen Vorteil heraus und zahlen zu wenig. Heute soll daher mit fünf weit verbreiteten Missverständnissen aufgeräumt werden.

1.)
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Die Kosten des Anwalts zahlt immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners. Scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt einzuschalten. Kosten drohen bei einem unverschuldeten Unfall nicht! Der BGH hat immer wieder entschieden, dass heutzutage keinem Geschädigten mehr zugemutet werden kann, eine Unfallregulierung auf eigene Faust zu versuchen. Denn, siehe oben, den Kürzungstricks der Versicherer soll kein Bürger schutzlos ausgesetzt sein. Die Folge: Anwaltskosten sind von der Versicherung zu tragen!

2.)
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen.

3.)
Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.
Hier gilt dasselbe wie bei den Anwaltskosten: niemand kann seinen Schaden alleine beziffern. Man braucht nun einmal einen Sachverständigen dafür. Und deshalb sind dessen Kosten ebenfalls von dem Schädiger bzw. aus dessen Versicherung zu tragen.

4.)
Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten, wie zum Beispiel DEKRA oder CARExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Bitte wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Dieser kann Ihnen einen Sachverständigen benennen. Sie können den Sachverständigen frei wählen! Die Kürzungen von „Gutachtern“ der Versicherer wie zum Beispiel DEKRA oder CARExpert müssen NICHT akzeptiert werden.

5.)
Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Oder aber Sie nehmen den Schadensbetrag und reparieren nicht – auch das ist Ihr gutes Recht! Viele glauben, dass sie das Geld für die Reparatur verwenden müssen. Das ist falsch. Vereinfacht gesagt: Sie können mit der Beule „leben“ und mit dem Geld in den Urlaub fahren. Lediglich Nutzungsausfall und Umsatzsteuer ist erst im Falle der nachgewiesenen Reparatur fällig. Denn (netto) Schadensbetrag können Sie aber guten Gewissens vereinnahmen.

Ich hoffe, hierdurch ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben. Auf dass Sie nach dem nächsten Unfall Ihre Ansprüche erfolgreich und umfassend erfüllt bekommen.

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