Neues zum Thema ausländischer Führerschein und Gültigkeit in Deutschland. Je nach Einzelfall kann das Fahren mit einem EU-Führerschein erlaubt sein.
Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen (III-3 RVs 46/12) entschieden und damit den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht bestätigt.
Ein Fahrzeugführer aus NRW hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt.
Der Führerschein war gültig – der Einzelfall zählt
Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Absage erteilt. Nach Auffassung des OLG war der Betroffene mit seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG) so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn – und dies ist der entscheidende Punkt – der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat der zuständige Strafsenat des OLG Hamm deswegen als unbegründet verworfen.
Betroffene sollten sich sorgfältig informieren, ob in ihrem Fall ein erlaubtes Fahren vorliegt. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).