Nutzungsausfall: € 17.700,- zugesprochen!

Im Wege des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall hat ein Gericht nun den stolzen Betrag von € 17.700 zugesprochen. Lesen Sie mehr zu dieser interessanten Entscheidung zum Thema Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Nutzungsausfallentschädigung.

Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vernachlässigen oft das Thema Nutzungsausfall. Kurze Einführung: Man darf sich für die Zeit, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, entweder einen Mietwagen nehmen oder eben Nutzungsausfall für jeden Tag des Ausfalls beanspruchen. All dies auf Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Nun versuchen die zur Zahlung verpflichteten Versicherer die Zeiträume, für die dieser Anspruch besteht, natürlich stets gering zu halten. Häufig zahlen sie nur für 14 Tage. Mit dem Verweis, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf anderweitig für ein Ersatzfahrzeug hätte sorgen sollen.

Nutzungsausfallentschädigung für 375 Tage zugesprochen

Wenn der Verkehrsanwalt des Geschädigten die Sache aber richtig anfasst, kann sich ein erheblicher Anspruch ergeben. Wie zum Beispiel in dem hier besprochenen Fall. Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 15.11.2019, Aktenzeichen 2 O 85/16) hat am Ende die stolze Summe von € 17.702,50 als Nutzungsausfall zugesprochen. Und zwar für einen Zeitraum von 375 Tage.

Wie war dies möglich? Ganz einfach, der Anwalt der Klägerin konnte darlegen, dass sie sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht vorhalten lassen musste, zur Schadensminderung ein Fahrzeug zur Zwischennutzung anschaffen zu müssen. Und noch viel wichtiger: Die zur Zahlung verpflichtet der Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten nicht ausgeglichen. Deshalb hat die Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht. Insofern war es der Klägerin auch nicht vorzuwerfen, dass sich die Reparatur dadurch verzögerte, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat.

Da hat sich der Versicherer also ins eigene Fleisch geschnitten, als er einen Streit mit der Werkstatt vom Zaun gebrochen hat, ob bestimmte Ersatzteile notwendig und zu bezahlen sind, oder nicht. Hierdurch hat sich die Reparatur dermaßen verzögert, dass es zum Nutzungsausfall in der geschilderten Höhe kam.