Werkstatt-Mehrkosten: Versicherung muss auch überhöhte Abrechnung bezahlen

Es gefällt der Versicherung zwar in aller Regel nicht, entspricht aber der Rechtsprechung. Die Versicherung muss auch die überhöhte Abrechnung einer Werkstatt bezahlen.

Wenn nach einem (unverschuldeten) Verkehrsunfall die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen Mehrkosten verursacht, so sind auch diese von der zur Zahlung verpflichteten Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen.

Auch in dem Urteil, um das es heute gehen soll, geht es um das sogenannte Werkstattrisiko. Was ist damit gemeint? Es geht um die Fälle, in denen der Geschädigte guten Gewissens einen Auftrag an eine Werkstatt erteilt, und sodann Kosten ausgelöst werden, die höher als erwartet liegen und auch gegebenenfalls unwirtschaftlich sind.

Einer der „Klassiker“ ist zum Beispiel das Thema Verbringungskosten. Der Geschädigte beauftragt ein Unternehmen mit der Reparatur, dass keine eigene Lackierkabine hat. Sodann wird das Fahrzeug zu einer solchen Lackierstelle gebracht. Dadurch entstehen eben die sogenannten Verbringungskosten. Die Rechtsprechung hat immer wieder entschieden, dass es für den Geschädigten nicht zumutbar ist, sich eine Werkstatt zu suchen, die eine eigene Lackiererkabinen hat.

Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer trägt grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko

Im Urteil des Amtsgerichts Erlangen (Urteil vom 17.10.2019, Aktenzeichen 1 C 1012/19) ging es wieder um einen solchen Fall. Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung hatte eingewendet, die Werkstatt habe überhöht abgerechnet; sie habe Verbringungskosten in Rechnung gestellt , die entweder gar nicht angefallen sind oder jedenfalls zu hoch seien. Das Gericht hat (erneut) dem Versicherer ins Buch geschrieben, dass dieser Einwand nicht greift. Er unterfällt eben genau dem sogenannten Werkstattrisiko. Im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko. Also das Risiko, als Herstellungsaufwand nach § 249 BGB auch die Mehrkosten tragen zu müssen, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Dies hatte der BGH in seinem Urteil vom 19.10.1974 (Aktenzeichen VI ZR 42/73), also vor mittlerweile fast 50 Jahren (!) Bereits klargestellt.

Immer wieder müssen in diesen Fällen die Versicherer also voll zahlen. Leider erfolgt eine Zahlung häufig erst nach Klageerhebung.

Kleiner Lichtblick für die Versicherer: Sie können sich in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen Schlechterfüllung des Reparaturauftrages abtreten lassen. Dies ist Ausfluss des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes und in der vorliegenden Fallgestaltung anwendbar. Der Nachteil aus Sicht der Versicherer: Dann müssen sie aber die Forderung beitreiben und können es sich nicht einfach machen, indem sie, wie so oft, die Zahlung an den Geschädigten verweigern.

Fazit: Lassen Sie sich nicht mit Kürzungen abspeisen, bestehen Sie auf Ihr Recht!