Bei Aufstellung des Schildes „Lieferverkehr frei“ stellt sich die Frage: darf ich in die Fußgängerzone einfahren und Personen abliefern?
Erstaunlich häufig entbrennt im Ordnungswidrigkeitenrecht um Verkehrszeichen, die eigentlich eindeutig sein sollten, erbitterter Streit vor Gerichten. Hier ein Beispiel. Wenn das Verkehrsschild „Lieferverkehr frei“ aufgestellt ist, befinden sich genau lesende Verkehrsteilnehmer, was denn damit alles gemeint sein kann. Insbesondere aber, ob dann Personen abgeholt oder weggebracht werden dürfen. Mit anderen Worten, können Personen abgeliefert werden?
Das OLG Bamberg hat sich damit nun auseinander gesetzt. Und zwar war ein Taxifahrer durch eine Fußgängerzone gefahren, an der das Schild „Lieferverkehr gestattet“ (Nr. 1026-35 des Anhangs zu § 39 StVO) aufgestellt war. Das Gericht stellte im Ergebnis klar: Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung „Lieferverkehr“ nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, nicht aber das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist. Hier die Fundstelle der Entscheidung: OLG Bamberg, Beschl. v. 9.7.18, A.Z. 3 OLG 130 Ss 58/18.
Aus Sicht der Verteidigung ist aber in einem solchen Fall eine Verfahrenseinstellung anzustreben (§ 47 II OWiG). Denn wenn man mit guten Gründen die Regelung auch anders verstehen kann, kommt ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht. Wenn man sich in einem solchen Irrtum über die Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns befindet, kann dies nämlich zur Straflosigkeit führen.
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