Punktehandel verboten: Neue Regeln im Verkehrsrecht ab 1. Juli 2026

Punktehandel ist schon immer verboten gewesen. Nun gibt es neue Regeln ab 1. Juli 2026. Es handelt sich um wichtige Neuerungen im Verkehrsrecht.


Gesetzesänderung im Straßenverkehrsgesetz: Was Autofahrer jetzt wissen müssen
Zum 1. Juli 2026 treten wichtige Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Kraft. Besonders im Fokus steht das neue gesetzliche Verbot des sogenannten Punktehandels. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Fälle, in denen Verkehrsverstöße bewusst anderen Personen zugeschrieben wurden, um Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder andere Sanktionen zu vermeiden.
Für Autofahrer in Berlin, Falkensee, Potsdam, Nauen, Dallgow-Döberitz, Brieselang und ganz Deutschland können Verstöße künftig erhebliche finanzielle Folgen haben.

Was versteht man unter Punktehandel?
Von Punktehandel spricht man, wenn die Verantwortung für einen Verkehrsverstoß gegen Bezahlung oder aufgrund einer Absprache auf eine andere Person übertragen werden soll.
Typische Beispiele sind:
• Übernahme von Punkten in Flensburg gegen Geld
• Falsche Fahrerbenennung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung
• Gewerbliche Angebote zur Übernahme von Verkehrsverstößen
• Vermittlung von Personen, die sich als Fahrer ausgeben
Derartige Praktiken sollen durch die Gesetzesänderung künftig wirksamer unterbunden werden.

Neues Verbot des Punktehandels nach § 4c StVG
Mit dem neu eingeführten § 4c Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird der Punktehandel erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Danach ist es verboten,
• gegenüber einer Behörde bewusst falsche Angaben zur Fahrereigenschaft zu machen,
• andere Personen zu einer falschen Fahrerbenennung zu veranlassen,
• entsprechende Dienstleistungen anzubieten,
• solche Dienstleistungen zu vermitteln oder zu bewerben.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Manipulationen in Bußgeldverfahren zu verhindern und sicherzustellen, dass Verkehrsverstöße dem tatsächlichen Fahrer zugeordnet werden.

Bußgeld bis zu 30.000 Euro möglich
Besonders deutlich fällt der neue Bußgeldrahmen aus.
Nach § 23 StVG können Verstöße gegen das Verbot des Punktehandels mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Wichtig:
Die 30.000 Euro stellen die gesetzliche Höchstgrenze dar. Die tatsächliche Höhe eines Bußgeldes hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Dennoch zeigt die Gesetzesänderung deutlich, dass der Gesetzgeber gegen Manipulationen im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten konsequenter vorgehen möchte.

Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Straßenverkehrsgesetz:
§ 4c StVG
Verbot des Punktehandels
§ 23 StVG
Bußgeldvorschriften mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro bei Verstößen gegen das Verbot des Punktehandels

Moderne Technik soll Fahrer leichter identifizieren
Nach Auffassung des Gesetzgebers bestehen heute deutlich bessere Möglichkeiten als früher, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.
Hierzu gehören unter anderem:
• Digitale Bildauswertung
• Hochauflösende Messfotos
• Automatisierte Datenabgleiche
• Verbesserte Ermittlungsverfahren der Bußgeldbehörden
Dadurch soll es schwieriger werden, Verkehrsverstöße auf unbeteiligte Personen zu übertragen.

Neue Grundlage für sogenannte Scanfahrzeuge
Die Gesetzesänderung enthält darüber hinaus Regelungen zur automatisierten Überwachung von Parkverstößen.
Hierfür sollen sogenannte Scanfahrzeuge eingesetzt werden können.
Diese Fahrzeuge erfassen mittels Kameratechnik Kennzeichen von Fahrzeugen, die beispielsweise:
• im absoluten Halteverbot stehen,
• ohne gültigen Parkschein parken,
• Parkzeitbeschränkungen überschreiten,
• sonstige Parkvorschriften verletzen.
In verschiedenen europäischen Ländern werden vergleichbare Systeme bereits seit Jahren genutzt.

Datenschutzrechtliche Fragen bleiben bestehen
Der Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassung wirft weiterhin datenschutzrechtliche Fragen auf.
Insbesondere geht es um:
• Umfang der Datenerhebung
• Speicherdauer
• Zugriffsberechtigungen
• Transparenz gegenüber Bürgern
• Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Wie die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden, dürfte künftig auch Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sein.

FAQ zum Verbot des Punktehandels
Seit wann ist der Punktehandel verboten?
Das Verbot gilt seit dem 1. Juli 2026 und ist im neuen § 4c StVG geregelt.
Was passiert, wenn ich einen anderen Fahrer angebe?
Die Benennung eines anderen Fahrers ist selbstverständlich zulässig, wenn diese Person das Fahrzeug tatsächlich geführt hat.
Unzulässig sind bewusst falsche Angaben gegenüber Behörden.
Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?
Nach § 23 StVG können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
Wird automatisch die Höchststrafe verhängt?
Nein. Die konkrete Sanktion richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die 30.000 Euro stellen lediglich die gesetzliche Obergrenze dar.
Sind auch gewerbliche Anbieter betroffen?
Ja. Das neue Gesetz richtet sich ausdrücklich auch gegen Personen und Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten oder vermitteln.
Können Bußgeldbehörden den tatsächlichen Fahrer ermitteln?
Die Behörden verfügen über verschiedene Ermittlungsinstrumente. Ob ein Fahrer tatsächlich identifiziert werden kann, hängt jedoch stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?
Ja. Jeder Bußgeldbescheid sollte sorgfältig geprüft werden. Fehler bei Messungen, Zustellung, Fahrerermittlung oder Verfahrensabläufen können unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen.

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