Sicherung der Ladung eines Lkw und Delegierung der Halterpflichten

(Oranienburg) Wann genügt man den Vorschriften für die Ladungssicherung, wenn man für eine Vielzahl von Lkw zuständig ist? Aus §§ 22 I, 23 I StVO (Straßenverkehrsordnung) ergeben sich die Pflichten eines Halters eines Lkw, für eine ausreichende Sicherung der Ladung zu sorgen. Wenn nun auf ein Unternehmen, beispielsweise eine Spedition, eine Vielzahl von Fahrzeugen zugelassen ist, kann sie diese Halterpflichten gem. § 31 II StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) auf eine zuständige Person delegieren. Meist handelt es sich bei dieser Person um den Fuhrparkleiter oder „Disponenten“ der Spedition. Was hat nun dieser Disponent zu tun, um seinen Überwachungspflichten gerecht zu werden? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 12.6.13 (A.Z.: 2 Ss OWi 659/13) auseinanderzusetzen. Der Betroffene war für immerhin 25 Lkw zuständig und hatte diese auf Ladungssicherung zu überprüfen. Er konnte darlegen, dass er seine Fahrer jeweils sorgfältig geschult hatte und diese angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden. Im Übrigen schreite er sofort ein, wenn er an einem Fahrzeug etwas Auffälliges bemerke.

Nicht genug, befand das OLG Bamberg. Der Fuhrparkleiter hätte auch die Beachtung seiner Weisungen durch gelegentliche, nicht angekündigte (also unerwartete) Kontrollen überprüfen müssen. Denn nur so sei eine wirksame Kontrolle möglich, die auch präventive Wirkung entfalte. Die Tätigkeit des Disponenten habe sich, so wie sie ausgeführt wurde, lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkt. Dies reiche nicht aus. Ähnlich wie zuvor das OLG Köln (DAR 1985, S. 325) entschied das Gericht im vorliegenden Falle, dass es in dem vorliegenden Fall dem Zufall überlassen gewesen sei, ob Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 22 I, 23 I StVO entdeckt wurden. Verborgene Mängel, wie sie nur bei gezielten Kontrollen entdeckt werden können, seien bei einem bloßen Gang über das Betriebsgelände überhaupt nicht zu entdecken. Die Kontrollen dürfen nach Auffassung des Gerichtes zwar stichprobenhaft bleiben, sie müssen aber im Gesamtbild eine planmäßige Kontrolle der Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften erkennen lassen. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, wurde die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 270,- Euro bestätigt.

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