Stillstand bei Parkplatzunfall – wer haftet?

Wenn man auf einem Parkplatz still steht und es kommt zur Kollision mit einem anderen Pkw – Es stellt sich die Frage, wer zu welchem Anteil haftet. Hier erhalten Sie die Antwort, die für viele recht überraschend ist.

Unfälle auf Parkplätzen sind sehr häufig. Es wird in aller Regel erbittert darum gestritten, wer denn nun den Unfall verursacht hat und demzufolge auch haftet. An dieser Stelle kommt ein wichtiger Begriff ins Spiel, der häufig von Autofahrern unterschätzt wird. Die Rede ist von der Betriebsgefahr.

Die Betriebsgefahr bedeutet, dass grundsätzlich jeder Kraftfahrer zumindest anteilig haftet, da von seinem Fahrzeug stets eine abstrakte Gefahr ausgeht. Lediglich wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich selber als sogenannter Idealfahrer verhalten hat und den Unfall wirklich nicht vermeiden konnte, haftet die Gegenseite vollständig.

Zurück zu unserem Parkplatzunfall. Parkplatzunfälle unter Beteiligung zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge sind sehr häufig, wahrscheinlich passieren täglich in Deutschland mehrere hindert. In der Vergangenheit wurden entsprechende Fälle meist dahingehend bewertet, dass eine heftige Schadensteilung vorzunehmen ist, da grundsätzlich auch dann, wenn eines der beiden Fahrzeuge kurz vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist, die dem Rückwärtsfahren immanente Gefahr fortwirkt. (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.10.2010, Aktenzeichen 12 U 3/09).

Was aber, wenn jemand tatsächlich vor der Kollision gestanden hat? Auch die Erwägung, dass dann, wenn sich der Unfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Rückwärtsfahren ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Rückwärtsfahrenden. So kommt es dann wie gesagt auch meist zur hälftigen Schadensteilung. Und jetzt kommt die Ausnahme. Etwas anderes kann nämlich dann in den Parkplatzfällen zur Anwendung im kommen, wenn bewiesen werden kann, dass man bereits einen erheblichen Zeitraum, nämlich mehrere Sekunden, gestanden hat und das gegnerische Fahrzeug gleichwohl in das eigene Fahrzeug hineinfuhr. Man muss so rechtzeitig gestanden haben, dass ihm keinerlei Vorwurf an der Kollision gemacht werden kann. (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15). Dann, aber auch nur dann kann hundertprozentiger Schadensersatz zugesprochen werden. Ansonsten ist es eben regelmäßig so, dass das Rückwärtsfahren gefährlich ist, namentlich auf einem Parkplatz, und dass auch das bloße zum Stillstand kommen nicht zu einer Beseitigung dieser Gefahr und damit der Betriebsgefahr führt. So wird die Mehrzahl der Fälle auf diesem Gebiet auch künftig zu einer quotalen Haftungsteilung führen .

Haben Sie Fragen hierzu? Dann schreiben Sie uns gerne über www.ra-hartmann.de