Der Handyverstoß

Heute geht es um Einzelheiten zum sogenannten Handyverstoß. Gemeint ist das verbotene Benutzen eines Mobiltelefons oder Smartphones am Steuer.

Der Handyverstoß wird immer häufiger Gegenstand von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Gemeint ist die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Wichtig: hier droht ein Punkt in Flensburg, was in Anbetracht des jüngst verringerten Punktestandes bis zum Verlust der Fahrerlaubnis (acht Punkte) von hoher Bedeutung sein kann.

Nun häufen sich aber die Urteile zu der Frage, was denn überhaupt als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO zu zählen ist. So hat der BGH sich bereits zu der Frage geäußert und im Falle eines Taschenrechners den Tatbestand bejahrt. (Beschluss vom 16.12 2020, Aktenzeichen 4 StR 526/19). Vorliegend war also davon ausgegangen worden, dass ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, dass der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift unterfällt und ein Handyverstoß zu bejahen war.

Anders das OLG Koblenz zu zur Frage einer Powerbank. In seinem Beschluss vom 21.12.2020 (Aktenzeichen 2 Owi 6 SsRs 374/20) wurde grundsätzlich die Nutzung einer Powerbank an sich nicht unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte subsumiert. Doch kein Glück gehabt: Vorliegend war es jedoch so, dass der Betroffene die Powerbank, die mit einem Touchscreen versehen war, mit der rechten Hand neben dem Lenkrad hielt, auf den Bildschirm geschaut und erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen gewischt hat, um den Ladezustand abzufragen. Hierbei hat er dann nach Auffassung des Gerichtes eine Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO genutzt.

Man sieht, auch bei dem Handyverstoß, bei dem es wie gesagt um immerhin einen Punkt in Flensburg geht, lohnt es sich, bei der Verteidigung genau hinzusehen. Insbesondere muss, dies dürfen Sie nie vergessen, die Benutzung nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass das bloße in der Hand halten noch nicht den Tatbestand erfüllt. Hier sollten Sie im Rahmen einer qualifizierten Verteidigung zulässig bestreiten, dass eine Benutzung vorgelegen hat.

Bei der Gelegenheit: Denken Sie daran, dass Sie als Beschuldigter drei Sachen machen dürfen: Lügen, die Wahrheit sagen, und gar nichts sagen. Anders als ein Zeuge!

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