Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann berät zu dem Thema Voyeurismus, Spanner und Stalker. Wie macht sich so jemand eigentlich strafbar? Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Wie macht ein Voyeur, auch genannt Spanner, sich eigentlich strafbar? In letzter Zeit war die Frage aufgetaucht in wiefern das Beobachten anderer zum Zwecke der eigenen sexuellen Erregung strafbar ist.
Hier ist überraschender Weise kein Tatbestand des Strafgesetzbuches einschlägig, insbesondere trifft §201a, Strafgesetzbuch, den Fall des Spannens oder Beobachtens nicht, denn hier ist von Bildaufnahmen die Rede.
Als einziger Auffangtatbestand kommt der Paragraph 185, Strafgesetzbuch, die Beleidigung in Betracht. Für die Beleidigung ist aber nach der überwiegenden Auffassung erforderlich, das eine Kundgabe einer Missachtung erfolgt. Das ist üblicherweise nicht der Fall, weil der Täter häufig sein Handeln verbergen will.
Schutzlos sind Opfer deswegen noch lange nicht, denn es gibt die Möglichkeit im Zivilrechtswege auf Unterlassung, Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld zu klagen.“
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