Anordnung der MPU

Bei einer Verurteilung wegen des Vorwurfes der Trunkenheitsfahrt wird immer häufiger die medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Diese Entwicklung bei Gerichten und Führerscheinstellen steht im Widerspruch zu § 13 Fahrerlaubnisverordnung, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erst ab einem Wert von 1,6 Promille vorsieht. Die Vorschrift des § 13 FeV besagt, dass die MPU anzuordnen ist ab 1,6 Promille. Die Vorschrift lautet in Auszügen:

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

„…ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde…“

Folgender Fall war zu beurteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte über eine Klägerin zu entscheiden, die zuvor durch das Amtsgericht Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille verurteilt worden war. Die Fahrerlaubnis war entzogen worden und eine Sperre von noch drei Monaten angeordnet worden. Nach Neubeantragung der Fahrerlaubnis forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsbeurteilung (kurz: MPU) auf. Es sei zu klären, ob zu erwarten sein, dass die Klägerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung der Behörde bestätigt. Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Strafgesetzbuch, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vor gelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (A.Z. des BayVGH: 11 BV 14.2738, Urteil vom 17.11.15)

Hierdurch wird allerdings nicht nur die Rechtsprechung geändert, sondern auch im Widerspruch zu § 13 FeV (s.o.) gehandelt. Die Folge: immer mehr Bundesbürger erwerben ihre Fahrerlaubnis im EU-Ausland, wo die MPU bzw. die Fahreignungsprüfung nicht annähernd so aufwändig zu bestehen ist, wie in Deutschland.