Unfall: Abrechnung nach Gutachten

Ein Geschädigter hat auch bei Schadensabrechnung nach einem Gutachten („fiktive Schadensabrechnung“) Anspruch darauf, dass die von dem Sachverständigen festgestellten Stundensätze einer Markenwerkstatt voll erstattet werden. Dies geht aus einem Urteil des AG Rüdesheim/Rhein vom 28.7.2006 (Aktenzeichen: 2 C 71 / 06) hervor.

Verunfallt war in diesem Fall ein immerhin elf Jahre alter Mercedes 300 SL. Die Versicherung stellte sich quer und wollte die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zahlen, da ja nicht repariert worden sei.

Ausgangspunkt ist aber die Überlegung, dass der Geschädigte seinen Schaden nicht reparieren lassen muss, sondern das hierfür aufzuwendende Geld auch behalten kann. Dennoch ist das Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation. Auch wenn der Schaden auf Grundlage eines Gutachtens geltend gemacht wird, ist diesem Grundsatz Rechnung zu tragen. Soweit der Geschädigte daher berechtigt ist, den Schaden in einer markengebundenen Fachwerkstatt beheben zu lassen, bemisst sich auch die Abrechnung ohne Reparatur nach den Preisen einer entsprechenden markengebundenen Fachwerkstatt. Zu den Kosten gehören übrigens auch die Transportkosten zum Lackierer, wenn sie dort anfallen würden. Auch unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges des Klägers müsse die Versicherung voll zahlen.

Es ist kein Einzelfall, dass die Versicherungen nach einem Unfall die Ansprüche des Geschädigten „herunterrechnen“ wollen. Zu warnen ist auch vor einer schnellen Direktabrechnung, die von den Versicherungen meist auch noch als besonderer Service angepriesen wird. Traurig, aber wahr: oft hilft nur die Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche durch einen Rechtsanwalt, um die Versicherung zur vollen Zahlung zu bewegen. Besteht Rechtsschutz, werden die Kosten des Rechtsanwaltes übernommen. Ein Kostenrisiko besteht für den Geschädigten also nicht.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).

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