Unfall zwischen Auto und Fußgänger

Auto fährt Fußgänger an: ein Unfall zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger bringt bestimmte Besonderheiten mit sich. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Bei der Kollision eines Fahrzeuges (egal ob Auto, Motorrad oder sonstiges Kraftfahrzeug) mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger gibt es bei der Frage nach der juristischen Haftung immer das Problem, dass den Kraftfahrer grundsätzlich die sogenannte Betriebsgefahr trifft, den Fußgänger jedoch nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Kraftfahrer automatisch voll haftet („Schuld hat“). Vielmehr ist in diesen Fällen neben der Betriebsgefahr ein (fahrlässiger) Geschwindigkeitsverstoß sowie ein Reaktionsverschulden zu berücksichtigen. Stellt sich dann aber das Überqueren der Fahrbahn als entscheidende Unfallursache dar, ist Folgendes zu beachten. Ein Fußgänger hat nicht nur vor dem Betreten der Straße, sondern auch während des gesamten Überquerens den Verkehr in beiden Richtungen zu beobachten und spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts zu blicken. Der Fußgänger muss sich vergewissern, ob ein gefahrloses Vorwärtsgehen möglich ist.

Missachtet der Fußgänger diese Pflicht, so kann eine Haftungsverteilung („Quote“) von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers angemessen sein. So lag der Fall in dem vom OLG Hamm am 6.4.17 entschiedenen Rechtsstreit (A.Z.: 6 U 2/16). Fazit: nicht immer haftet der Pkw-Fahrer gegenüber dem Fußgänger. Auch den Fußgänger treffen Pflichten, deren Missachtung zu seiner (Mit)Haftung führen kann.

Bei Fragen hierzu oder bei der Unfallregulierung sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden.