Unfallflucht und Zahlung des Versicherers

Wenn ein Autofahrer einen Unfall verursacht, und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist gleichwohl der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst eintrittspflichtig gegenüber dem Geschädigten. Dies bedeutet, dass der (schuldlos) in einen Unfall verwickelte Autobesitzer immer zu seinem Geld kommt.

In bestimmten Fällen kann sodann der Versicherer jedoch von seinem Vertragspartner (Versicherungsnehmer) Regress verlangen. Einer der „Klassiker“ ist hierbei, dass der Schädiger (Autofahrer) den Unfallort verlassen hat. Was oft übersehen wird: es muss dafür aber immer das sog. Feststellungsinteresse des Versicherers betroffen sein.

In einem vom Amtsgericht Emmendingen entschiedenen Fall (Aktenzeichen 7 C 326/5) hatte sich der Versicherungsnehmer/Schädiger zwar zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt, war aber nur wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt worden. In dieser Konstellation sind nach Auffassung des Gerichtes keine den Versicherer treffenden Feststellungsnachteile erkennbar. Allein die Tatsache, dass sich der Schädiger unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, ist nach Auffassung des Gerichtes nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zulasten seines Versicherers zu. Es ist also nicht zwangsläufig so, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in der Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf arglistige Vereitelung einer ordnungsgemäßen Unfallregulierung „ernstlich nicht in Betracht kommen lassen“. Dies schied im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil der Schädiger gegenüber der Polizei sofort eingeräumt hat, Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs gewesen zu sein.

Die auf Regress gerichtete Klage des Versicherers wurde somit abgewiesen. Der „Flüchtige“ musste keinen Schadensersatz leisten.

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