Urteil: Beim Überholen muss die ganze Strecke einsehbar sein

Im Straßenverkehr einen Fehler zu machen, ist leicht. Immer wieder sind Mandanten verdutzt, wie eine – aus Ihrer Sicht – unbedeutende Unaufmerksamkeit zu gravierenden rechtlichen Folgen führen kann. Hier ein Beispiel. Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte notwendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines möglicherweise entgegen kommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil zum Aktenzeichen 13 U 111/99 klar. Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Pkw in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiedereinscheren den entgegen kommenden Wagen des klagenden Fahrers gestreift. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein verursacht hatte. Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 km/h hätte der Kradfahrer eine Wegstrecke von – hier – 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu können. Dies hatte er nicht getan und wurde deshalb verurteilt.

Auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sollte in gar keinem Fall verzichtet werden. Sonst kann auch aus einem Bagatellfall ein echtes juristisches Problem auch für die Fahrerlaubnis werden. Denken Sie daran: wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist die Vertretung durch den Anwalt kostenlos.