Nicht nur der Sachschaden und das Schmerzensgeld gehört zu den Folgen, die dem Unfallgeschädigten ersetzt werden müssen. Wenn ein schwerer Unfall die berufliche Entwicklung verändert oder verbaut, steht der Rechtsanwalt vor der Frage, wie er die unfallbedingte Berufssituation optimal bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche berücksichtigen kann. Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Erwerbsschaden ist, dass sich die Beeinträchtigung bzw. der Wegfall der Arbeitskraft tatsächlich in einem Vermögensschaden niederschlägt. Zu ersetzen sind aber nicht etwa nur der Lohn, sondern alle wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Arbeitskraft entstehen, so z. B. neben dem Lohn oder Gehalt auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ferner der Wegfall von Überstunden, Schichtzulagen oder sonstiger betrieblicher Zuwendungen. Ersatzfähig sind auch Nebeneinkünftige in Form von Trinkgeldern. Besonders schwierig ist regelmäßig die Berechnung des Gewinnausfalls von Selbstständigen. Hier versuchen Versicherer gerne den Anspruch zu drücken. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von Vorjahresergebnissen, teilweise aber auch nach den Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft.
Nicht ersatzfähig sind Spesen und ähnliches, da es sich hierbei um den Ersatz für erhöhte Aufwendungen handelt. Selbstverständlich auch keine rechts- und sittenwidrigen Einkünfte wie der Schwarzarbeiterlohn.
Die von dem Arzt oder Sachverständigen festgestellte – prozentuale – Minderung der Arbeitskraft belegt nicht zwangsläufig einen entsprechenden finanziellen Nachteil. Der Geschädigte muss daher die Auswirkungen der auf sein Erwerbseinkommen konkret darlegen und nachweisen. Das gilt verstärkt bei einer Minderung der Arbeitskraft bis zu 20 Prozent, weil ansonsten von den Gerichten überwiegend davon ausgegangen wird, dass es an einer messbaren Einbuße fehlt.
Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als er ohne den Unfall stehen würde. Daher sind ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, ersparte Verpflegungskosten, ersparte Kosten für Arbeitskleidung und die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft im Haushalt anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem die Erwerbstätigkeit des Geschädigten auch ohne den Unfall geendet hätte. Sind insoweit keine Besonderheiten in der Person oder den Lebensumständen des Geschädigten zu entdecken, ist bei abhängig Beschäftigten regelmäßig das vom Gesetzgeber vorgesehene Ende des Erwerbslebens zugrunde zu legen.