Urteil zu durch Blitzer erstellte Lichtbilder

Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen durch so genannte Blitzer, ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zum Aktenzeichen: 2 BvR 759/10 – (Urteil vom 05.07.2010). Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie der im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sodann wurde eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. Die Frage der Verwertbarkeit der jeweiligen Messung steht allerdings auf einem anderen Blatt.