Vergesslichkeit kann vor Fahrverbot schützen

Nicht immer muss ein Temposünder, der innerhalb von Ortschaften mehr als 30 km/h zu schnell war, mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Hamm ( Az. 2 Ss Owi 1422/96, DAR 1997, 161) hat jetzt einen Fall an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die besonderen Umstände des Einzelfalles noch einmal geprüft werden. In der vom OLG Hamm aufgegriffenen Rechtssache war ein Autofahrer in eine korrekt ausgeschilderte Tempo-30-Zone eingefahren und hatte sich dort längere Zeit aufgehalten, wie das häufig vorkommt, wenn jemand beispielsweise einen Schaufensterbummel macht oder ein Restaurant besucht. Beim Wegfahren hatte der ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht mehr an die Tempo-30-Zone gedacht und war prompt mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt worden. Das OLG Hamm hat dazu angemerkt, dass in einem solchen Fall auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann, wenn der Grund für das zu schnelle Fahren vor allem in der Vergesslichkeit des Fahrers liegt und deshalb eine verkehrserzieherische Einwirkung auf den Temposünder, wie es ein Fahrverbot an sich darstellt, nicht erforderlich ist.

Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Kosten für einen Rechtsanwalt. Da bei einem einzigen anwaltlichen Tätigwerden in Bußgeldsachen erhebliche Kosten entstehen können, kann man sich leicht ausrechnen, wie selten man einen Verstoß haben muss, damit sich die Versicherung „lohnen“ könnte. Bei der Suche nach brauchbaren Anwälten kann man sich an den Bezeichnungen „Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht“ orientieren.

Noch ein Tipp: Bitten sie den Anwalt, vorerst Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Dann sind sie hinsichtlich der Kosten auf der sicheren Seite. Üblicherweise nimmt die Mehrheit der Anwälte keine Gebühr für diesen Service am Mandanten.