Nachdem bisher die Ansprüche nach einem Verkehrsunfall im Überblick und auch die Schmerzensgeldansprüche im Besonderen dargestellt wurden, sollen nunmehr die weiteren Schadensposten und deren Durchsetzung näher erläutert werden.
Diesmal: Fahrzeugschäden
Grundsätzlich haftet jeder Schädiger für den von ihm verursachten Schaden. Aufgrund des Unfalls dürfen Sie als Geschädigter wirtschaftlich jedoch nicht ärmer als vorher gestellt werden. Deswegen haben Sie nach Ihrer Wahl entweder:
Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall durch Reparatur (sog. Naturalrestitution)
oder
Sie können Wert- bzw. Geldersatz (Kompensation) durch Zahlung verlangen.
Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kfz reparieren lassen oder ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich zwischen den beiden Alternativen vornehmen und zur Schadensbeseitigung die günstigere Alternative wählen. Er muss also auf der einen Seite Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung, auf der anderen Seite Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert vergleichen. Im Falle der Zahlung des Wiederbeschaffungswertes müssen Sie sich den Restwert des beschädigten Fahrzeuges anrechnen lassen. Es kann dabei in der Regel von der vorliegenden Feststellung des Sachverständigen ausgegangen werden. Wissenswert ist jedoch auch, dass eine durch den Schädiger oder dessen Versicherung nachgewiesene günstigere Verwertungsmöglichkeit zu nutzen ist. Die günstigere Schadensbeseitigungsmaßnahme muss gewählt werden.
Hier noch einige Einzelheiten:
a) Abrechung auf Neuwagenbasis
Sollte das beschädigte Fahrzeug ein Neuwagen gewesen sein, so besteht die Möglichkeit der Schadensregulierung auf Grundlage der sogenannten „Neuwagenbasis“. Eine derartige Abrechnung kommt dann in Betracht, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr als 1.000 km gelaufen ist und maximal einen Monat bis drei Monate zugelassen war. In dieses Fällen erhält der Geschädigte den vollen Neuwagenwert seiner Fahrzeuges ersetzt.
b) Eigenreparatur
Sie können natürlich ihr Fahrzeug auch selber reparieren. In diesem Fall können Sie dennoch den üblichen Werkstattpreis einschließlich eines angemessenen üblichen Unternehmergewinns fordern.
c) Totalschaden
Es wird dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen. Die Summe, die ein vergleichbares Fahrzeug kostet, können Sie fordern.
Wenn der Geschädigte die Reparatur durchführen lässt, darf diese wegen seines Interesses an der Weiterbenutzung des gewohnten Fahrzeuges sogar bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten, wobei der Restwert außer Betracht bleibt. Die Reparatur des Unfallwagens ist erst dann im Vergleich zum Kauf eines Gebrauchtwagens unwirtschaftlich, wenn die Reparaturkosten seinen Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen, wobei der Wiederbeschaffungswert brutto, d.h. ohne Abzug des Restwerts für den Unfallwagen zugrunde gelegt werden kann.
Lesen Sie im nächsten Teil der Serie „Verkehrsunfall – wie viel Geld bekomme ich?“ mehr zum Thema: Nutzungsausfallentschädigung.