Verkehrsunfall – wie viel Geld bekomme ich? Teil IV – Nutzungsausfall in Geld; Mietwagenkosten

Nachdem im letzten Teil der Serie zu Ansprüchen bei Verkehrsunfällen die Fahrzeugschäden im Besonderen dargestellt wurden, sollen nunmehr die weiteren Schadensposten und deren Durchsetzung näher erläutert werden.

Diesmal: Die sogenannte „Nutzungsausfallentschädigung“

1. Nutzungsausfallentschädigung
Die Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten wegen des entgangenen Gebrauchsvorteils während einer angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zu. Man soll also dafür entschädigt werden, dass der PKW in dieser Zeit nicht genutzt werden kann. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Geschädigte kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat und er sein Fahrzeug während der in Frage stehenden Zeit auch benutzt hätte. Das heißt, im Gegensatz zu dem Fahrzeugschaden muss der Nutzungsausfall des beschädigten Fahrzeuges konkret nachgewiesen werden.

Hierzu gehört, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeitspanne hätte genutzt werden können (Nutzungsfähigkeit). So makaber es sich anhört: bei schweren Verletzungen des Fahrers kann es hieran fehlen. In diesen Fällen reicht es dann aber aus, wenn an Stelle des Verletzten ein Familienangehöriger (Nach der Rechtsprechung auch: Verlobte) das Fahrzeug genutzt hätte.

Die Nutzungsausfallentschädigung wird für eine angemessene Zeit geleistet. Nach der Rechtsprechung ist dies für maximal drei Wochen der Fall. In der Regel stellen Sachverständige immer nur die reine Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungszeit fest. Zur Ausfallzeit gehört jedoch neben der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit noch die reine Schadenfeststellungszeit sowie eine angemessene Überlegefrist. Allein die Überlegefrist, die der Reparaturzeit hinzuzurechnen ist, kann bei einem Totalschaden bis zu 10 Tage erreichen (Urteil AG Gießen, zfs 95, S. 93). Da die sogleich zu erläuternde Geldsumme für jeden einzelnen Tag gezahlt wird, lohnt es sich somit, genauer hinzusehen.

2. Was kann ich fordern?
Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gilt Folgendes. Der Geschädigte kann je nach Alter, Größe und Ausstattung des Fahrzeuges mit ca. € 15,- bis € 75,- rechnen. Zur individuellen Berechnung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung existieren umfangreiche Tabellenwerke. In der Regel wird der Nutzungsausfall nach einschlägigen Tabellen berechnet und auch von den Versicherern und Gerichten akzeptiert.

Beispiel: Für einen VW Golf kann bei sehr guter Ausstattung bis zu € 50,- pro Tag gefordert werden. Bei einer Ausfallzeit von zwei Wochen kommen hier schon € 695,- zusammen.

Lesen Sie im nächsten Teil der Serie „Verkehrsunfall – wie viel Geld bekomme ich?“ mehr zum Thema: Mietwagenkosten.