Rettungsgasse

Bayerns höchstes Gericht hat entschieden: Rettungsgasse innerorts ist keine Pflicht

Dass es wichtig ist, bei Stau oder stockenden Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden, wissen die allermeisten Verkehrsteilnehmer. Und das ist auch gut so. Denn so können Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr im Notfall schnell vorankommen. Doch wie ist es mit der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerhalb von Ortschaften? Darüber entschied Bayerns höchstes Gericht und urteilte: die Bildung einer Rettungsgasse innerorts auf Bundesstraßen ist keine Pflicht (Beschl. v. 26.09.2023, Az.201 ObOWi 971/23).

Hintergrund war der Fall eines Autofahrers, der vom Amtsgericht Augsburg am 25.05.2023 wegen der fehlenden Bildung einer vorschriftsmäßigen Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt wurde. Dagegen legte der betroffene Autofahrer wegen Rechtsfehlern eine Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, dass innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe und er den Einsatzkräften bestmöglich Platz gemacht habe.

Bayerns höchstes Gericht – das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) überprüfte die Entscheidung des AG Augsburg und führte aus, dass das Bilden einer Rettungsgasse innerorts keine Pflicht ist. § 11 Abs. 2 der StVO besagt eindeutig, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse für „Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung“ besteht. Folgerichtig also nicht für den innerstädtischen Verkehr. Selbst wenn es sich – wie in diesem Fall – um einen autobahnähnlichen Ausbau der Straße handelte, reden wir immer noch von einer Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Deshalb ändere das auch nichts an der Rechtslage.

Hinweis: Selbstverständlich sollte und muss Einsatzkräften auch innerorts jederzeit zügig und bestmöglich Platz gemacht werden. Eine Strafe wegen einer nicht richtig gebildeten Rettungsgasse müssen Sie jedoch nicht hinnehmen.

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